Nachfolgend wird erläutert, was unter Auslobung oder Preisausschreiben genau verstanden wird:
Auslobung
- Begriff
- Auslobung = bedingte Versprechen zu Gunsten einer unbestimmten Person, für den Fall einer bestimmten Leistung, eine Belohnung auszurichten
- Grundlage
- OR 8
- Art der Erklärung
- Die Auslobung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung
- Annahme
- Keine Annahme notwendig, um Anspruch auf Belohnung zu begründen
- Widerruf
- Widerruf der Auslobung jederzeit möglich
- Voraussetzung
- Auslobung muss öffentlich erfolgen
- Auslobung muss sich an jedermann resp. an eine unbestimmte Anzahl von Personen richten
- Hauptanwendungsfall
- Finderlohn
Preisausschreiben
- Begriff
- Preisausschreibung = Auslobung einer Leistung im Rahmen eines Wettbewerbs
- Grundlage
- OR 8
- Hauptanwendungsfälle
- Preisausschreiben für Kunst am Bau
- Architekturwettbewerb
- Voraussetzung
- Teilnahme an einem Preisausschreiben bedarf einer Anmeldung
Gesetzestext
Art. 8 A. Abschluss des Vertrages / II. Antrag und Annahme / 5. Preisausschreiben und Auslobung
5. Preisausschreiben und Auslobung
1 Wer durch Preisausschreiben oder Auslobung für eine Leistung eine Belohnung aussetzt, hat diese seiner Auskündung gemäss zu entrichten.
2 Tritt er zurück, bevor die Leistung erfolgt ist, so hat er denjenigen, die auf Grund der Auskündung in guten Treuen Aufwendungen gemacht haben, hierfür bis höchstens zum Betrag der ausgesetzten Belohnung Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihnen die Leistung doch nicht gelungen wäre.
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.