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Vertrag / Vertragsrecht

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Schuldnerverzug

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird die noch mögliche Leistung vom Schuldner nicht rechtzeitig erbracht und wird der Schuldner vom Gläubiger gemahnt, kommt der Schuldner in Schuldnerverzug:

Begriff

  • Schuldnerverzug   =   Schuldner erfüllt fällige Leistung trotz Mahnung nicht

Grundlage

  • OR 102 – 109

Voraussetzung

  • Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung ist weiterhin möglich
  • Erfüllungszeitpunk ist eingetreten, die Leistung ist fällig
  • Der Gläubiger mahnt den Schuldner
  • Der Schuldner verfügt nicht über ein Recht zur Leistungsverweigerung

Erfüllungszeitpunkt

  • Der Erfüllungszeitpunkt sagt, wann eine Leistung fällig ist

Fälligkeit

Begriff

  • Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss (BGE 129 III 535 E. 3.2.1)

Grundlage

      • OR 75 ff.

Zeit der Erfüllung

  • Gemäss Vertrag
    • Die Fälligkeit wird meistens vertraglich vereinbart
  • Nach OR 75 ff.
    • Die Bestimmungen von OR 75 – 80 greifen, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden

Zwingende Fälligkeitstermine finden sich für folgende Bereiche:

  • Mietrecht (vgl. OR 257c)
  • Arbeitsrecht (OR 323 / 327c)
  • Darlehen (OR 318 oder KKG 117)

Gesetztestexte

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