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Vertrag / Vertragsrecht

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Empfangsbedürftigkeit und Zugangsprinzip

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Empfangsbedürftige Willenserklärungen

Begriff

  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen    =   Willenserklärung, die von ihren Empfängern wahrgenommen werden müssen, um Rechtswirkung zu entfalten

Hauptanwendungsfälle

  • Angebot
  • Annahme
  • Diverses Gestaltungserklärungen
    • Rücktritt
    • Kündigung

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen

Begriff

  • Nicht Empfangsbedürftige Willenserklärungen    =   Willenserklärung, die von ihren Empfängern nicht wahrgenommen werden müssen, um Rechtswirkung zu entfalten

Anwendungsbereich

  • Wenn Rechtslage streng einseitig verändert werden kann, muss die einseitige Willenserklärung von niemandem wahrgenommen werden

Zugangsprinzip

Hintergrund

    • Eine empfangsbedürftige Willenserklärungen muss dem Empfänger zugegangen sein, damit sie Rechtswirkung entfaltet

Voraussetzungen

  • Zugegangen ist eine Willenserklärung ab dem Zeitpunkt wo
    • die Willenserklärung in den Macht- und Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und
    • vernünftigerweise damit gerechnet werden darf, dass die Willenserklärung vom Empfänger unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen wurde
    • Nicht erforderlich ist, dass der Empfänger die Willenserklärung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat

Anwendungsbeispiele

  • Brief
    • Brief im Briefkasten ist zugegangen, wenn mit der Entleerung gerechnet werden kann
    • Brief gilt auch dann als zugestellt, wenn Briefkasten durch betraute Drittperson geleert, aber der Brief nicht weitergeleitet wird
  • Einschreiben
    • Absolute Empfangstheorie
      • Zustellung, wenn Empfänger mit Avis informiert wurde und Brief abgeholt werden kann
    • Relative Empfangstheorie
      • Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfirst (Zustellfiktion)
        • Hauptanwendungsfall
          • Mitteilungen im Mietrecht
          • gerichtliche Zustellungen
  • E-Mail
    • Entleerung des elektronischen Briefkastens obliegt nur demjenigen, der E-Mail Adresse einem grossen Publikum zugänglich macht
  • Fax
    • Nach Abschluss des Druckvorganges
  • Hilfsperson
    • Willenserklärung an Hilfsperson gilt als zugestellt

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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