Die Parteien können bestehende Forderungen durch Übereinkunft aufheben:
Begriff
- Beendigungsübereinkunft = Aufhebung einer Forderung durch Übereinkunft der Parteien
Grundlage
- OR 115
Voraussetzungen
- Für den Aufhebungsvertrag sind die ausdrücklichen und übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien notwendig
Vertragsart
- Der Aufhebungsvertrag stellt ein Verfügungsvertrag dar
Form
- Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war (vgl. OR 115 Abs. 2)
Wirkung
- Mit dem Aufhebungsvertrag geht die Forderung und alle mit ihr verbundenen Nebenrechte unter
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 589 f.
Judikatur
- Konkludente Beendigungsübereinkunft
- BGer 4C.230/2005 1.9.2005 E. 2