Der Schuldner erfüllt erst, wenn er die geschuldete Leistung korrekt erfüllt.
Unter gewissen Umständen ist es zulässig, dass der Schuldner seine Leistungspflicht durch ein Erfüllungssurrogat ersetzt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Leistung erfüllungshalber
- Begriff
- Leistung erfüllungshalber = Hingabe einer anderen als der geschuldeten Leistung
- Grundlage
- Vereinbarung zwischen den Parteien
- Wirkung
- Die Leistung erfüllungshalber wird verwertet und an die geschuldete Leistung angerechnet
Leistung erfüllungsstatt
- Begriff
- Leistung erfüllungsstatt = Vollständige Erfüllung mit einer anderen als der vereinbarten Leistung
- Grundlage
- Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien
- Wirkung der Vereinbarung
- Stellt eine Vertragsänderung dar
- Wirkung der Vereinbarung
- Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien
Abgrenzung der Erfüllungssurrogate
- Im Zweifelsfall geht man von einer Leistung erfüllungshalber aus