Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen
Begriff
- Vereinigung = Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners treffen in einer Person zusammen
Grundlage
- OR 118
Rechtsfolgen
- Bei der Vereinigung
- Die Forderung geht mit allen Nebenrechten unter (vgl. OR 118 Abs. 1)
- Bei der Aufhebung der Vereinigung
- Wird die Vereinigung rückgängig gemacht, so lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf