Begriff
- Verjährung = beschränkte Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf
Grundlage
- OR 127 – 142
Wirkung
- Der Gläubiger verliert nicht seine Forderung, sondern (nur) die Möglichkeit, sie im Prozess gegen den Willen des Schuldners durchzusetzen
Verjährungsfristen
- Ordentliche Verjährungsfrist
- 10 Jahre (OR 127)
- Ausserordentliche Verjährungsfristen für Forderungen, die regelmässig schnell erfüllt werden
- 5 Jahre (OR 128)
- Spezielle Verjährungsfristen
- OR, Nebengesetze und ZGB
- Kürzere Verjährungsfristen als die 10-jährige Regelverjährung
- OR, Nebengesetze und ZGB
- Relative Verjährung
- 3 Jahre
- Absolute Verjährung
- 10 Jahre
- 20 Jahre bei Körperverletzung und Tötung
Verjährungsunterbrechung
- durch Schuldner
- Anerkennungshandlungen des Schuldners (OR 135 Ziffer 1)
- Schuldanerkennung
- Stundungsvereinbarung
- Ausstellung eines Schuldscheines
- Akontozahlung
- Anzahlung
- Zinszahlung
- Bestellung von Sicherheiten
- Bürgschaftsbestellung
- durch Gläubiger
- Rechtsverfolgung des Gläubigers (OR 135 Ziffer 2)
- Schuldbetreibung
- Schlichtungsgesuch
- Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder Schiedsgericht
- Eingabe im Konkurs