Nicht selten fällt im Zusammenhang mit der Abwehr geltend gemachter Ansprüche der Begriff „Verwirkung“.
„Verwirkung“ ist nicht gleich „Verjährung“:
Begriff
- Verwirkung = Anspruchsdahinfallen infolge Zeitablaufs
Gegenstand der Verwirkung
- Gestaltungsrechte verwirken
- Vgl. BGE 114 II 131, Erw. 2b
Ziel der Verwirkung
- Untergang des betreffenden Anspruchs infolge Zeitablaufs
Ruhen und Unterbrechung der Verwirkung
- Verwirkungsfristen können nicht ruhen oder unterbrochen werden
- Vgl. BGE 119 II 434, Erw. 2a
Berücksichtigung der Verwirkung
- von Amtes wegen
Judikatur
- Zum Gegenstand der Verwirkung
- Zur Unterbrechung der Verwirkung