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Streitbeilegungsabrede

Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangspunkt für die Streitbeilegungsabrede (auch: Streitbeilegungsvereinbarung) und der nachfolgenden Ausführungen bildet die unter dem Begriff „Alternative Streiterledigung“ (auch: „Alternative Streitbeilegung“; in englisch: „Alternative Dispute Resolution“, kurz „ADR“, oder consensual processes) bekannt gewordene Methode, Streitigkeiten ohne richterliche Intervention zustande zu bringen. Das Thema wird in der Praxis provokativ unter der Elipse „Schlichten statt richten“ diskutiert. Die rechtliche Behandlung der Streitbeilegungsabrede hat im Vertragsrecht seine Ausgangsbasis. Daher werden hier an dieser Stelle Begriff, Inhalt, Erscheinungsformen und die rechtliche Behandlung näher erörtert:

Begriff

Mit der Streitbeilegungsabrede (auch: Streitbeilegungsvereinbarung) streben die Beteiligten eine Streitbeilegung durch Konsens an.

Grundlage

  • Keine Normierung
  • Anwendung der Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR), Allgemeiner Teil (AT)

Abgrenzungen

  • Streitentscheidung (Prozess; acjudicative processes)
    • =   Verfahren zur diktatorischen Streitklärung, durch ein staatliches Gericht oder – bei entsprechender ursprünglicher oder nachträglicher Einigung – durch ein Schiedsgericht
    • Klassische, rechtsförmliche Streitentscheidung, durch ein staatliches Gericht oder ein Schiedsgericht
    • Zivilprozess 
    • Handelsgericht 
    • Schiedsgerichtsbarkeit | schiedsgerichtsbarkeit.ch
  • Schlichtung als Vorstufe zum Zivilprozess (Forderungsprozess oder Mietstreitigkeit)
    • =   Verfahren, in dem der Friedensrichter die Parteien unter Hinweis auf Prozesschancen und Prozessrisiken, Kosten und Nutzen sowie Zeit- und Emotionsaufwand – mit einem Lösungsvorschlag zur Güte – zu einer einvernehmlichen Einigung zu bewegen versucht
    • Der staatliche Schlichter (Friedensrichter) versucht, vor der Anrufung des Gerichts in einem Schlichtungsverfahren (Sühnverfahren) die Parteien zu versöhnen und den Rechtsfrieden wieder herzustellen, wobei mit dessen Anrufung das Prozessverfahren rechtshängig wird (ZPO 62) und die Durchführung – abgesehen von Ausnahmen (vgl. ZPO 198, Schlichtungsverfahren) obligatorisch ist
    • Schlichtungsverfahren 
    • Mietschlichtungsverfahren
  • Prozessintegrierte Streitbeilegung
  • private Schlichtung (conciliation)
    • =   ausserprozessuale Schlichtung
    • Schlichtungsversuch der Parteien, in der Regel unter Mitwirkung eines Dritten (Konfliktberater, Bekannter bzw. Bezugsperson beider Parteien)
    • Schlichtungen
  • Mediation (mediation)
    • =   Mediator-begleitete Verhandlungen im Hinblick auf eine ausserprozessuale Einigung
    • Mediator-assistierte Verhandlungen unter den Parteien, welche ihnen helfen sollen, selbstbestimmte Lösungen zu finden, die vorteilhafter sind, als die selbst angedachten Optionen und eine strittige Auseinandersetzung
    • Mediation  (in Ergänzung)
    • Mediationsverfahren 
    • Mediation
  • Schiedsabrede
    • =   richterliches Verfahren vor einem nichtstaatlichen Gericht
    • Die Schiedsabrede enthält – entgegen der Streitbeilegungsabrede – kein Prozessverbot, führt zur einer Streitbeurteilung und – anders als die Streitbeilegungsabrede – nicht zu einem Verhandeln
    • Von der Schiedsabrede (prozessrechtlicher Vertrag) ist das Schiedsgutachten, welches die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen betrifft, zu unterscheiden
    • Schiedsvereinbarung | schiedsvereinbarung.ch
    • Schiedsgerichtsbarkeit | schiedsgerichtsbarkeit.ch
  • Konfliktbewältigung ohne Dritte
    • =   Beeinflussung des Konfliktverlaufs so, dass die Konflikteskalation oder Konfliktausbreitung verhindert wird
    • Entwicklung und Umsetzung von Konfliktlösungsideen zur Konfliktbewältigung, nach zB nichtstreitigen Gestaltungsregeln
    • Konfliktmanagement | konflikt-management.ch/
    • Konfliktloesungsmethoden: Überblick | konflikt-management.ch/

Rechtsnatur

  • Streitbeilegungsabrede
    • Die Streitbeilegungsvereinbarung ist ein Vertrag sui generis und damit ein Innominatkontrakt; ebenso ist die Streitbeilegungsklausel eine nicht gesetzlich geregelte Bestimmung
  • Verhandlungsverhältnis innerhalb der Streitbereinigung
    • Allgemein
      • Infolge Absenz von Formvorschriften für die Begründung einer einfachen Gesellschaft und ohne entsprechenden Ausschluss kommt für das „Verhandlungsverhältnis“ selber die Subsidiärform der „einfachen Gesellschaft“ (OR 530 Abs. 2) in Betracht
    • Prospektives Verhandlungsverhältnis
      • =   Vertrag der Parteien, welcher das (zukunftsgerichtete) Verhalten der Parteien im Vorfeld des eigentlichen Vertragsabschlusses regelt
      • Rechtsnatur
        • Allgemein
          • Vertrag (sui generis)
        • Verhandlung der Parteien über eine vorweggenommene Streitbeilegungsabrede, zB in Form eines Rahmenvertrages
    • Retrospektives Verhandlungsverhältnis
      • =   Vertrag der Parteien, wonach eine ausgebrochene Streitigkeit einvernehmlich, d.h. nicht-richterlich, erledigt werden soll
      • Rechtsnatur
        • Vertrag (sui generis); Elemente des Interessengegensatzes führen dazu, dass die Voraussetzungen für eine einfache Gesellschaft nicht gegeben sind

Vorteile / Nachteile

Die Streitbeilegungsabrede kann sowohl Vorteile als auch Nachteile haben:

  • Vorteile
    • Streitbeilegungsabreden lassen im Voraus eine Einigung über das Streitbeilegungsprozedere, die Schwerpunktbildung (Abklärung umstrittene Tatsachenlage, Vereinfachung, Art und Zeitpunkt der Einigungsbemühungen) und eine Beschleunigung des (meditativen oder gerichtlichen) Verfahrens zu.
  • Nachteile
    • Ohne intensive Befassung mit dem geplanten Streitbeilegungsprozedere in all seinen Elementen läuft die Partei, die einen Text von der anderen vorgeschlagen erhält und diesen nicht genau prüft, Gefahr, dass ein nicht zielführender Weg und ein den Rechtsweg versprerrendenes Prozedere postuliert sowie ein nicht unabhängiger Schlichter berufen wird.

Herkunft der ADR-Verfahren

Die Streitbeilegungsvereinbarung basiert auf dem ADR-Verfahren, welches dem anglo-amerikanischen Rechtskreis, namentlich der Vereinigten Staaten (USA), entstammt, wo solche Schlichtungs- und Entscheidungsverfahren in langer Tradition stehen.

Zu den Einzelheiten:

Konfliktmanagement-Instrumente

Ziele

  • Konkretisierung der Art und Weise der Beilegung eines allfälligen Streits
  • Schaffung einer klaren Schnittstelle zwischen Streitschlichtung und Prozess

Motive

  • Vermeidung eines langwierigen und kostenintensiven Prozesses
  • Wahrung oder Wiederherstellung einer normalen Parteibeziehung
  • Einsatz eines Schlichters oder Vermittlers für eine „Win-Win-Lösung“ anstelle eines „Entweder-/Oder-Ergebnisses“ im Prozess

Zweck

Die Streitbeilegungsabrede bezweckt die Streitfallbereinigung und die Klärung umstrittener Punkte.

Verbreitung / Bedeutung

In der Vertragspraxis, aber auch in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und in Branchennormen (zB SIA-Norm 118 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten)), für deren Anwendung sich die Parteien unterworfen haben müssen, besteht eine Tendenz, ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren der prozessualen Auseinandersetzung voranzustellen.

Elemente

Obwohl nicht gesetzlich geregelt, enthalten die meisten Streitbeilegungsabreden oft eine ähnliche Grundstruktur:

  • Streitfallbereinigung
    • Verhandlungspflicht (keine Schuld mit Erfolgspflicht)
    • Vergleichsabschluss (Einigung bei Möglichkeit)
  • Prozessverbot
    • Verpflichtung der Parteien, bis zum erfolgreichen bzw. erfolglosen Abschluss von Verhandlungen weder ein staatliches Gericht noch ein Schiedsgericht anzurufen (Unterlassungsobligation).

Erscheinungsformen

Die wesentlichsten Typen von Streitbeilegungsabreden sind:

  • Verhandlungsabrede
    • =   Grundform aller (internen) Streitbehandlungs- und Streitbeilegungs-Varianten, mit der Pflicht, zu Verhandlungen, wobei Inhalt und Verfahren der Verhandlungen der Bestimmung durch die Parteien unterliegen
  • Mediationsabrede
    • =   Versprechen der Parteien (im Grundgeschäft als „Mediationsklausel“ oder nachträglich nach Streitausbruch als „Mediationsvertrag“)[1], einen neutralen Dritten (Mediator) mit der Funktion zu betrauen, ihnen bei der (eigenverantwortlichen) Konfliktlösung (unterstützend) behilflich zu sein
      • Mediationsabrede-Arten
      • Mediationsabrede-Stufen
        • Stufe 1: Beratung (punktueller Auftrag)
        • Stufe 2: Begleitung (Dauerangebot der Hilfe zur Selbsthilfe)
        • Stufe 3: Leitung (Überwachungsfunktion des initiativen Streitleiters)
  • Delegationsabrede
    • =   Vereinbarung der Konfliktparteien, die Streitsache zur uneingeschränkten Behandlung an einen Dritten (Streitdelegierter) übertragen
      • Inhalt der „Streitanweisung“ (ähnlich der US-amerikanischen „Non-binding Arbitration“)
        • Sachverhaltsermittlung
          • Anordnung der Vorlage von Urkunden
          • Befragung von Auskunftspersonen
          • Einholung von Expertenmeinungen
        • Organisation der Vergleichsbemühungen
        • Ausarbeitung des Einigungsvorschlags
        • Redaktion des Vergleichsvorschlags
      • Einzige den Konfliktparteien verbleibende Machtposition
        • Das vom Streitdelegierten formulierte Schlichtungsergebnis anzunehmen oder abzulehnen
      • Abgrenzung zur „leitenden Mediation“ (3. Mediationsstufe, siehe oben)
        • Fliessend und kaum unterscheidbar, abhängig von der Verfahrensausgestaltung, aufgrund der Konfliktparteien-Bedürfnissen und dem vom Vermittler im Verfahren angewandten Selbstverständnis (Flexibilität / frei bleibende Parteientscheidungen, Fairness und Neutralität im Verfahren)
  • Kombinierte Abrede
    • =   Vereinbarung der Konfliktparteien, in der sie verschiedene Streitbeilegungsarten miteinander verbinden
      • Kombinationsabrede-Arten
        • Kombination von Eigenverhandlungen + weiteren Streitbeilegungsmethoden
          • Kombination von Inter partes-Einigungsbemühungen + leitender Mediation für den Fall der Nichteinigung
          • Kombination von Inter partes-Einigungsbemühungen + Schiedsrichter-Bestellung für den Fall der Nichteinigung
        • Kombination von Mediationsabrede + Schiedsabrede (sog. „Doppelstrategie“) (in den USA als „Med-Arb“ bekannt) [2]
          • Anwendungsmöglichkeit in schwierigen Konfliktsituationen (zB umstrittene Ansprüche bei Interessenbindungen der Parteien (andere Verträge) oder bei wirtschaftlichen Abhängigkeiten)
          • Bewahrung des privaten Charakter des Konfliktes
          • Endziel der verbindlichen Streitentscheidung
  • Ursprüngliche Streitbeilegungsabrede (Streitbeilegungsklausel)
    • =   Regelung im business case, wie in einem künftigen Streit zu verfahren ist
  • Nachträgliche Streitbeilegungsabrede (Streitbeilegungsvertrag)
    • =   Abrede wie der ausgebrochene Streit einvernehmlich beigelegt werden soll
  • Streitbeilegungsabrede im Rahmenvertrag
    • =   Vereinbarung, welche die Grundsätze eines gemeinsamen, zukünftigen Projekts festlegt und den Parteien die Freiheit lässt, die Sache durch Einzelabreden zu konkretisieren
      • Streitbeilegung im Rahmenvertrag
        • Möglichkeit der Parteien zur Vereinbarung einer Streitbeilegungsabrede sowohl für das Rahmenverhältnis als auch für alle nachfolgenden individuellen Absprachen
      • Streitbeilegung als Rahmenvertrag
        • Die Streitbeilegungsabrede kann selbst ein Rahmenvertrag sein, wenn das Grundverhältnis bestimmt oder bestimmbar ist und sich die Parteien eine Ordnung geben, innerhalb derer die künftigen Rechtsbeziehungen abgewickelt werden
  • Streitbeilegungsabrede in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
    • =   Vertragsbestimmungen, die für eine Vielzahl von Verträgen eines bestimmten Typus generell vorformuliert werden und eine Streitbeilegungsabrede enthalten und anwendbar sind, sofern und soweit sie effektiv übernommen werden
    • Viele AGB und Branchenbedingungen enthalten eine Verhandlungspflicht
    • Zulässig ist auch die Verbindung einer Mediationsklausel mit einer Schiedsklausel
    • AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen | agb-allgemeine-geschaeftsbedingungen.ch
  • Streitbeilegungsabrede in Satzungen (Statuten)
    • =   Die Satzung (auch: Statuten) enthält Bestimmungen einer juristische Person mit verfassungsähnlichem Charakter, wobei die Anrufung einer Streitbeilegungsklausel nur für interne Streitigkeiten durch Mitglieder (Gesellschafter, Aktionäre etc.) möglich ist
    • Statuten 
    • AG-Statuten | aktiengesellschaft.ch

Zustandekommen

Das Zustandekommen des Streitbeilegungsvertrags hat dem Konsensprinzip zu folgen und den objektiv und subjektiv wesentlichen Inhalt der Streitbeilegungsabrede der am Grundgeschäft beteiligten Personen zu beinhalten.

Die Streitbeilegungsabrede, d.h. die Streitbeilegungsklausel (bei Verabredung im Grundgeschäft (ursprünglich)) bzw. die Streitbeilegungsvereinbarung (bei Verabredung nach Streitausbruch (nachträglich)), kann mangels Formerfordernisses (siehe nachfolgend unter „Inhalt“) nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich, stillschweigend oder gar konkludent zustandekommen.

Inhalt

  • Partei(en)
    • beide (am Grundgeschäft beteiligten) Parteien
  • Inhalt der Streitbeilegungsabrede im Einzelnen
    • Hauptbestimmungen wie
      • Grundverhältnis
        • Grundvertrag (auch Business case)
      • Streit
        • Disput (künftige oder bereits ausgebrochene Streitigkeit)
      • Verhandlungsgegenstand
        • alle möglichen Streitlagen, d.h. sämtliche umstrittenen Punkte des Grundvertrages
        • Streitart (nach drei Kategorien)
          • Gültigkeitsstreit
          • Auslegungsstreit
          • Erfüllungsstreit
      • Verhandlungsordnung (Formelle Problemlösungsregeln)
        • Form der Verhandlungen
        • Vorbereitungshandlungen
        • Personenkreis der Verhandelnden
      • Verhandlungsprinzipien (=   materielle Problemlösungsregeln)
        • Verhandeln nach Treu und Glauben
          • Offenheit
          • Abschiedlichkeit
            • =   Bereitschaft, eigene Position zur Disposition zu stellen (emotionale Dimension)
          • Verantwortlichkeit
            • =   Bereitschaft, das Grundverhältnis zu retten (ethische Dimension)
        • Billigkeit
          • =   Billigkeit als Verhandlungsprinzip (ZGB 4), d.h. Berücksichtigung aller objektiv relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls resp. eine objektive Erfassung und Abwägung der in Frage stehenden Interessen
        • Verweisung auf Regeln
          • Prozessvermeidungsabrede
            • Vorwegnahme einer richterlichen Entscheidung im Rahmen von Verhandlungen
          • Automatisierte Streitbeilegung
            • Vertragliche Vorwegnahme des Verhandlungs- oder Schlichtungsergebnisses
        • Vertraulichkeit
          • Nichtverwendung von Informationen
          • Nichtverbreitung von Informationen
      • Prozessverbot (vorläufiger Verzicht auf Richteranrufung)
        • Vereinbarung Prozessverbot
          • Geltung des Prozessverbots
        • Prozessverbot und Verjährung
          • konkludenter Verjährungsverzicht anzunehmen
          • Empfehlenswert: ausdrücklicher Verjährungseinredeverzicht – oder noch besser – Verjährungsunterbrechung durch Klage oder Betreibung, je mit geordnetem Rückzug
          • Unterbrechung der Verjährung 
        • Vertragliche Sanktionen
          • Konventionalstrafe
          • Garantieerklärungen
          • Übernahme von Rechtsnachteilen
    • Nebenbestimmungen wie
      • Kostenregelungen (jede Partei trägt ihre Kosten selbst)
      • ev. Konventionalstrafe (zB bei Verhandlungsverweigerung)
      • Vertragshierarchie (Verhältnis der Streitbeilegungsabrede zu früher oder später geschlossenen Vereinbarungen)
      • Schriftformabrede
      • Rechtswahl
      • Gerichtsstand
      • Salvatorische Klausel (Aufrechterhaltung der Streitbeilegungsabrede bei Teilungültigkeit)
    • allf. Anhang (zB Kopie des Vertrages mit Grundgeschäft)
      • für die nähere Umschreibung des Grundgeschäftes, v.a. für den Fall eines ausgebrochenen Streits, d.h. also bei nachträglicher Streitbeilegungsabrede
  • Form
    • Formfreiheit (vgl. OR 11)
    • Schriftform für zielführenden Einsatz der Streitbeilegungsabrede erforderlich und empfehlenswert
      • Beinahe ausnahmslos werden deshalb Streitbeilegungsklauseln oder Streitbeilegungsvereinbarungen in schriftlicher Form abgefasst

Rechte / Pflichten

  • Verhandlungspflicht
    • =   strittige Punkte bereden und bereinigen
    • Gegenstand
      • Verhandlungspunkte sind eine oder mehrere durch Streitlage bestimmte Punkte des Grundverhältnisses
  • Verhandlungsmodalitäten
    • In der Regel legen die Parteien einerseits die näheren Inhalte der Verhandlungspflicht fest und bestimmten andererseits die „Verhandlungsmodalitäten“ (Art und Weise der Verhandlungsführung):
      • Verhandlungsprinzipien
        • aus Treu und Glauben abgeleitetes Verhalten der Offenheit
        • Prinzip der Billigkeit
        • Inanspruchnahme gesetzlicher und vertraglicher Regeln
        • Grundsatz der Vertraulichkeit (Geheimhaltung)
      • Vereinbarung formeller Lösungsprinzipien
        • Technische Abläufe der Verhandlung
        • Vorbereitungshandlungen für die Verhandlung
        • Personenkreis der Verhandelnden
    • Rechtsnatur
      • Verhandlungspflichten sind Rechtspflichten und nicht bloss Obliegenheiten
    • Aufklärungspflicht (als mitvereinbarter Vertragsinhalt)
      • Partei-eigener Standpunkt
      • Partei-fremder Standpunkt
      • Erhältlichmachung der nötigen Informationen von dritter Seit für die Behandlung der Streitfrage
    • Vertraulichkeit (Verbot, die in der Verhandlungen erhalten Informationen zu verwenden und zu verbreiten)
      • Vertraulichkeitsbezeichnung notwendig, sofern und soweit nicht in Grundvertrag festgehalten
      • Gegenstand der Vertraulichkeitsabrede
      • Geschützte informationen + Daten
        • Dokumente
          • Urkunden
          • Akten
          • Pläne
          • Notizen
          • Berechnungen
          • Modelle
        • Vertragsexterne Dokumente
          • Berichte
          • Wirtschafts- und Finanzdaten
          • Kontrollberichte / Revisionsberichte
          • Expertisen
        • Erklärungen
          • Äusserungen der Vertragspartner
          • Mündliche Stellungnahmen Dritter
        • Ausnahme
          • Nicht geschützt sind allgemein zugängliche Informationen
      • Rückgabepflichten
      • Verwertungsverbot
  • Zweck der Verhandlungen
    • Hauptzweck
      • Durchführung eines nicht-richterlichen Streitverfahrens
    • Nebenzwecke
      • Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, nach Konfliktbewältigung
      • Kostenbegrenzung
      • Zeitgewinn

Leistungsstörungen

  • Allgemein
    • Entscheidend für die Beurteilung der Rechte und Pflichten ist stets die konkrete Streitbeilegungsabrede
  • Auslegung der Streitbeilegungsabrede
    • Auslegung des Parteiwillens nach den allgemeinen Grundsätzen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
  • Formell ungültige Streitbeilegungsabrede
    • Missachtung (ausnahmeweiser) gesetzlicher Formerfordernisse oder des Schriftformerfordernisses im Grundvertrag
  • Materiell ungültige Streitbeilegungsabrede (Nichtigkeit)
    • Unmöglicher, widerrechtlicher oder sittenwidriger Inhalt der Streitbeilegungsabrede
  • Erfüllungsklage
    • Hauptpflicht
      • Die Durchsetzung der Leistungspflicht aus einer Streitbeilegungsabrede ist aus folgenden Gründen fraglich:
        • Leistungsurteil
          • Das Gesetz schliesst die Klage auf ein Leistungsurteil gegen eine pflichtvergessene Partei nicht aus, kann aber nicht (unmittelbar) vollstreckt werden (keine Ersatzvornahme des persönlichen Charakters der Leistung wegen und kein polizeilicher Vollzug)
        • Mittelbare Vollstreckung, mittels der Strafandrohung von StGB 292
          • Grundsätzlich kann ein Leistungsurteil mit einer Ungehorsamsstrafe nach StGB 292 verbunden werden, das Urteil zu befolgen und Verhandlungen aufzunehmen, wohl werden sich deswegen aber Komplikationen nicht vermeiden lassen
    • Nebenpflichten
      • Selbständige Nebenpflichten
        • Nebenpflichten stellen in diesem Kontext selbständige Obligationen dar, die unabhängig von der Hauptpflicht durchgesetzt werden können, und macht möglicherweise in folgenden Fällen Sinn:
          • Zwang zu Herausgabe körperlicher Gegenstände oder Einsicht in die Akten (bei klarer Dokumenten-Substantiierung: Befehlsverfahren)
          • Nebenpflichten, die der Beendigung der des Verhandlungsverhältnisses dienen, weil die hauptsächlichen Verhandlungspflicht bereits erfüllt ist
  • Schadenersatz?
    • Siehe Haftung

Haftung

  • Schadenersatz?
    • =   Ersatz der ungewollten Verminderung des Reinvermögens des Geschädigten (durch Verminderung der Aktiven und / oder Vermehrung der Passiven oder entgangenem Gewinn)
    • Allgemein
      • Ist eine sinnvolle Realerfüllung der nicht erfüllten Streitbeilegungsabrede nicht möglich (siehe oben, „Leistungsstörungen“, „Erfüllungsklage“), ist die erfüllungsbereite Vertragspartei grundsätzlich auf die „Quasierfüllung“ über Schadenersatz verwiesen
    • Nichterfüllung der Verhandlungspflicht
      • Schadenersatz-Problematik
        • Die Nichterfüllung der Streitbeilegungsabrede hat keinen Vermögensschaden zur Folge (kein Kommerzialisierungsschaden)
        • Keine Möglichkeit, den Ersatz des Erfüllungsinteresses zu fordern
        • Möglichkeit, einzig Kostenersatz für die Aufwendungen zu verlangen (Zusammenstellen von Verhandlungsdossiers, Reisespesen, Erarbeitung von Verhandlungspositionen mit fachkundigen Beratern, denen Honorar bezahlt werden musste usw.)
      • Konventionalstrafe als Hilfsmittel für die Geltendmachung (siehe hernach)
  • Genugtuung?
    • Vertragswidriges Verhalten führt nicht zu einer seelischen Beeinträchtigung, weshalb eine Genugtuung ausser Betracht fällt
  • Anspruch auf Leistungsverweigerung
    • Die vertragstreue Partei hat insoweit das Leistungsverweigerungsrecht, als die für die Vertragserfüllung unumgängliche Leistung der Gegenpartei ausbleibt; dies ergibt sich auch aus der Erfüllungsregel von OR 82, wonach die leistungswillige Partei ihre Leistung verweigern darf, bis ihr die aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis geschuldete Leistung erbracht ist
  • Recht auf Rücktritt
    • Ob und inwieweit die erfüllungswillige Partei das besondere Auflösungsrecht des Rücktritts, mit der Hauptfolge, Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen, in Anspruch nehmen darf, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen
  • Konventionalstrafe
    • Eine Konventionalstrafe kann zB verabredet werden für den Fall, dass der Versprechende sich weigert, zu verhandeln oder die Verhandlungen grundlos abbricht
    • Weitere Detailinformationen
  • Garantieerklärung
    • =   Verstärkung der Streitbeilegungsabrede durch die Zurverfügungstellung einer Personalsicherheit eines Dritten
    • Die Garantieleistung (Ersatzleistung) ist rechtlich ziemlich unabhängig von garantierten Leistung (Vertragsschuld des Dritten)
    • Personalsicherheiten: Garantie 
    • Garantien
  • Übernahme von Rechtsnachteilen
    • =   zB Übereinkunft der Parteien, dass im Falle einer Verhandlungsverweigerung einer Partei, bezüglich dieses Streitpunktes der Standpunkt der Gegenpartei gelte
    • Zulässigkeit der Verknüpfung von Rechtsnachteilen wie eine Verfall- oder Verwirkungsklausel
      • Rücktrittsrecht des anderen Vertragspartners
      • Kündigungsrecht des anderen Vertragspartners
      • Vorzeitige Fälligkeit der Vertragsschuld
      • Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen
    • Die rechtliche Einordnung von Verfall- oder Verwirkungsklauseln im Zusammenhang mit Streitbeilegungsabreden wird kontrovers diskutiert

Dauer / Beendigung

Die Streitbeilegungsabrede als Bestandteil des Grundgeschäfts (Streitbeilegungsklausel) hat solange Bestand, wie der Grundvertrag (causa), d.h. bis zur Erfüllung des Vertrages oder seiner (einvernehmlichen oder richterlichen) Aufhebung.

Die Streitbeilegungsabrede als nachträgliche Vereinbarung zu einem bereits ausgebrochenen Streit, wirkt in der Regel solange, bis zum erfolgreichen oder erfolglosen Abschluss der Verhandlungen (und zum Übergang der Streitsache ans staatliche Gericht bzw. ans Schiedsgericht).

international

  • Die Ausgestaltung einer Streitbeilegungsabrede im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr sollte Klauseln zu folgenden Themen enthalten:
    • anwendbares Recht (Rechtswahl)
    • Gerichtsstand
    • Schiedsklausel (u.a. zum Ausschluss der bei staatlichen Gerichten möglichen Öffentlichkeit), unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit (ordentlicher staatlicher Rechtsweg)

Literatur

Zur Streitbeilegungsabrede im Allgemeinen

  • Baumann Max, Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Vertragsverhandlungen, in: SJZ 88 (1992), S. 77 ff.
  • Blessing Marc, Streitbeilegung durch „ADR“ und „Pro-Aktive“ Verhandlungsführung, in: Schweiz. Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit, Bulletin 2, 1996, S.123 ff.
  • Bräm Verena, Mediation in Scheidungssachen, Chance oder Utopie? in: Familie und Recht, Festschrift für Bernhard Schnyder zum 65. Geburtstag, Freiburg 1995, S. 47 ff.
  • Breidenbach Stephan, Mediation: Struktur, Chancen und Risiken von Vermittlung im Konflikt, Köln 1995
  • Dasser Felix, Internationale Schiedsgerichte und lex mercatoria, Schweizer Studien zum internationalen Recht, Bd. 59, Zürich 1989
  • Duss-von Werdt Josef, Zum Menschenbild der Mediation – Philosophische Fragmente, in: Mediation in der Schweiz, Zürich 1994, S. 6 ff.
  • Gauch Peter, Der aussergerichtliche Vergleich, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1998, S. 3 ff.
  • Glasl Friedrich, Konfliktmanagement, Ein Handbuch für Führungskräfte und Berater, 2. Aufl., Bern und Stuttgart, 1990
  • Hehn Marcus, Nicht gleich vor den Richter…., Mediation und rechtsförmliche Konfliktregelung, in: Mobilität und Normenwandel, Bd. 16, Universitätsverlag Brockmeyer, 1996
  • Higi Peter, Die Schlichtungsstellen und ihre Bewährtheit, Zürich 1996
  • Hünerwadel Patrick, Der aussergerichtliche Vergleich, St. Galler Studien zum Privat-, Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 19, Bern 1989
  • Inderkum Hans-Heinrich, Der Schiedsrichtervertrag nach dem Recht der nicht internationalen Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz unter Berücksichtigung der Schiedsordnung des IPRG, Diss. Freiburg 1989
  • Kägi-Diener Regula, Koordinative Verfahrensmodelle – Leitverfahren und Mittlerverfahren, AJP 6/95, S. 691 ff.
  • Köpe Karoly Christian, Strukturelle und dogmatische Ueberlegungen zu Alternativen Streiterledigungsmethoden, in: Beiträge zu Grenzfragen des Prozessrechts, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich 1991, Bd. 94, S. 63 ff.
  • Kovach Kimberlee K., Mediation: Principles and Practice, St. Paul, Minn., 1994
  • Krejci Heinz, Recht ohne Gerichte, Einige Grundsatzfragen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, in: Kontinuität und Wandel, Festschrift für Walther Kastner zum 90. Geburtstag, Wien 1992, S. 251 ff.
  • Lalive d’Epinay Pierre, Introduction, in: Les modes non judiciaires de règlement des conflits, Brüssel, 1995, S. 7 ff.
  • Moore Christopher W., The Mediation Process, Practical Strategies for Resolving Conflict, San Francisco, 1986
  • Nicklisch Fritz, Alternative Formen der Streitbeilegung und internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, in Festschrift für Karl Heinz Schwab zum 70. Geburtstag (Hrsg: Peter Gottwald/Hanns Prütting), München 1990, S. 391 ff.
  • Nicklisch Fritz, Vorteile einer Dogmatik für komplexe Langzeitverträge, in: Der komplexe Langzeitvertrag, Strukturen und internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Heidelberger Kolloquium Technologie und Recht 1986 (Hrsg: Fritz Nicklisch), Heidelberg 1987, S. 17 ff.
  • Nicklisch Fritz, Der Ingenieur als Schiedsgutachter und Quasi-Schiedsrichter bei internationalen Bau- und Anlageprojekten, in: Festschrift für Walther J. Habscheid, 1989, S. 217 ff.
  • Suter Hans R., Der Schiedsvertrag nach schweizerischem Zivilprozessrecht, in: ZSR 47 (NF), S. 8 ff.
  • Walter Gerhard, Dogmatik der unterschiedlichen Verfahren zur Streitbeilegung, in: Zeitschrift für Zivilprozess (ZZP), Bd. 103, 1990, S. 141 ff.
  • Weber Rolf H., Rahmenverträge als Mittel zur rechtlichen Ordnung langfristiger Geschäftsbeziehungen, in: ZSR 106 (NF), 1987, S. 403 ff. (zit.: Weber, Rahmenverträge)
  • Weigand Frank-Bernd, Alternative Streiterledigung, „Alternative Dispute Resolution“ auch in Deutschland?, in: Betriebs-Berater (BB), 1996 (Heft 41),
    2106 ff.
  • Zimmermann Albrecht, Schlichten ist besser als Richten, Die Schlichtung als Alternative zur Beilegung von EDV-Streitigkeiten, in: Computer und Recht, Köln 1994, S. 706 ff.

Zu den ADR-Verfahren

  • Blessing Marc, Streitbeilegung durch „ADR“ und „Pro-Aktive“ Verhandlungsführung, in: Schweiz. Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit, Bulletin 2, 1996, S. 123 ff., insbesondere S. 141 und S. 146
  • Kovach Kimberlee K., Mediation: Principles and Practice, St. Paul, Minn., 1994, S. 244 f.

[1] Nicht zu verwechseln mit dem Mediationsauftrag, an welchem einerseits die Konfliktparteien und andererseits der Mediator beteiligt ist (Ernennung des Mediators )

[2] Vgl.Konfliktmanagement-Instrumente

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