Der Schuldner erfüllt erst, wenn er die geschuldete Leistung korrekt erfüllt.
Unter gewissen Umständen ist es zulässig, dass der Schuldner seine Leistungspflicht durch ein Erfüllungssurrogat ersetzt. Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Leistung erfüllungshalber
Begriff
- Leistung erfüllungshalber = Hingabe einer anderen als der geschuldete Leistung
Grundlage
- Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien
Wirkung
- Die Leistung erfüllungshalber wird verwertet und an die geschuldete Leistung angerechnet
Leistung erfüllungsstatt
Begriff
- Leistung erfüllungsstatt = Vollständige Erfüllung mit einer anderen als der vereinbarten Leistung
Grundlage
- Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien
- Stellt eine Vertragsänderung dar
Wirkung
- Leistung erfüllungsstatt führt zur vollständigen Erfüllung
Abgrenzung der beiden Erfüllungssurrogate
Im Zweifelsfall geht man von einer Leistung erfüllungshalber aus