Der Schuldner kann grundsätzlich nur an den Gläubiger erfüllen. Ausnahmen können sich wie folgt ergeben:
Aus Vertrag
- Vertragliche Benennung eines Dritten als Leistungsempfänger
- Dieser wird Erfüllungsgehilfe des Gläubigers
Aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung
- Anordnung von Gericht oder Behörde zur Leistung an einen Dritten
- Einziehung des Ertrages durch den Nutzniesser (vgl. ZGB 773 Abs 1)
- Vgl. Nutzniessung
- Hinterlegung der verpfändeten Forderung (vgl. ZGB 906 Abs. 3)
- Anwendungsbeispiele
- Einziehung des Ertrages durch den Nutzniesser (vgl. ZGB 773 Abs 1)