Nachfolgend wird das Thema der persönlichen Leistungspflicht näher erläutert:
Begriff
- Persönliche Leistungspflicht = Bei der Leistungspflicht kommt es auf die Persönlichkeit des Schuldner an
Grundlage
- OR 68
Grundsatz
- Der Schuldner muss die geschuldete Leistung nur persönlich erbringen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt
Persönliche Leistung gemäss Gesetz
- Persönliche Leistung des Schuldners verlangt das Gesetz u.a. hier:
- Arbeitsvertrag (OR 321)
- Auftrag (OR 398 Abs. 3)
- Werkvertrag (OR 364 Abs. 2)
- Verlagsvertrag (OR 392)
Leistung Dritter
- Voraussetzung
- Ist keine persönliche Leistung gefordert, kann ein Dritter mit befreiender Wirkung leisten
- Wirkung
- Der Gläubiger muss die Leistung des Dritten annehmen, andernfalls gerät er in Annahmeverzug resp. Gläubigerverzug (vgl. OR 91)
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 263 f.