Ein weiterer Aspekt der Erfüllung ist die Frage der Teilleistung.
Begriff
- Teilleistung = Die geschuldete Leistung wird vom Schuldner in mehreren Teilen beglichen
Grundlage
- OR 69 f.
Zulässigkeit von Teilleistungen
- Teilleistungen sind möglich, der Gläubiger braucht eine Teilleistung jedoch nicht anzunehmen (OR 69 Abs. 1)
- Aufgrund diverser Gründe kann es sein, dass der Gläubiger eine Teilzahlung akzeptieren muss:
Vereinbarung
- Die Teilleistung wurde vereinbart
Teilforderung
- Der Gläubiger macht nur eine Teilforderung geltend
Streitige Restforderung
- Wenn nur ein Teil der Forderung von den Parteien anerkannt und der andere Teil bestritten wird
Treu und Glauben
- wenn die Ablehnung einer Teilleistung Treu und Glauben widersprechen würde
Gesetz
- Wenn eine gesetzliche Vorschrift besteht
- Anwendungsbeispiel
- Verrechnung (vgl. OR 120 ff.)
- Anwendungsbeispiel
Judikatur
- Ablehnung einer Teilleistung und Treu und Glaube