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Vertrag / Vertragsrecht

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Zug-um-Zug-Leistung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Zug-um-Zug-Leistungsprinzip beinhaltet eine verbreitete und sicherheits-orientierte Erfüllungsart:

  • Begriff
    • Zug-um-Zug-Leistung   =   Parteien erbringen in einem zweiseitigen oder synallagmatischen Vertrag die Leistungen gleichzeitig
  • Grundlage
  • Abgrenzung
    • Vorauszahlung (Vorauskasse, advance payment)   =   Zahlung, die verlangt wird, bevor der Verkäufer mit der Warenlieferung beginnt bzw. bevor der Beauftragte mit seiner Dienstleistung beginnt
      • Vorauszahlung
  • Anwendungsbeispiel
    • Der Verkäufer überträgt den Kaufgegenstand gleichzeitig (Zug-um-Zug) gegen Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an diesen
  • Unmöglichkeit von Zug-um-Zug-Leistungen
    • In folgenden Fällen hat das Zug-um-Zug-Geschäft unmöglich:
      • Grosse Distanz zwischen den Parteien, so dass eine Hol- oder Bringleistung unzumutbar ist
      • Dauerschuldverhältnis
      • Dauervertrag, bei welchem der Zeitpunkt für die Erfüllungspflicht der einen Partei nicht mit demjenigen der anderen Partei übereinstimmt
      • Fälle, wo der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mit demjenigen der Erfüllbarkeit übereinstimmt
    • In diesen Fällen besteht für die Vertragspartei, die vorzeitig zu erfüllen hat, ein Bedürfnis, für ihre Vorleistung gesichert zu sein:
  • Erfüllungsort-Identität vermeidet Vollzugsschwierigkeiten
    • Diese Vorgehensweise bietet keine Schwierigkeiten, wenn beide Leistungen denselben Erfüllungsort haben (Käufer hat den Kaufgegenstand am Wohnort des Verkäufers abzuholen, wo er gemäss OR 74 den Kaufpreis zu bezahlen hat (vgl. OR 75)
  • Vorteil des Zug-um-Zug-Leistungsprinzips
    • Zug-um-Zug-Leistungen haben den Vorteil, dass keine Partei das Risiko der Leistungspflicht durch die andere Partei tragen muss
  • Rückbehaltungsrecht des Schuldners der ersten Leistung
    • Ablauf
      • Bei vereinbarter Zug-um-Zug-Leistµng hat der Schuldner das Recht, die eigene Leistung zurückzubehalten bis die andere Vertragspartner seinerseits seine Leistung bzw. die Zahlung anbietet
    • Voraussetzungen
      • i.d.R. Identität des Geschäfts
      • Gegenseitige Verpflichtungen aus dem zweiseitigen Vertrag müssen derart auf einander bezogen sein, dass die eine die Gegenleistung für die andere ist (aufschiebende Einrede der „exceptio non adimpleti contracus“, wie in OR 82 geregelt)
  • Leistungsverweigerungsrecht nach OR 83
    • Allgemein
      • Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden (zB Konkurs oder fruchtlose Pfändung) und wird dadurch der Anspruch des anderen gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückbehalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird (vgl. OR 83 Abs. 1)
      • Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten (vgl. OR 83 Abs. 2)
    • Beim Zug-um-Zug-Vertrag
      • Ausgangslage
        • Während bei einem zweiseitigen Vertrag, bei welchem beide Leistungen gleichzeitig zu erbringen sind, nur derjenige den andern zur Erfüllung anhalten kann, der seinerseits geleistet oder doch die Leistung angeboten hat (vgl. OR 82), setzt Artikel 83 OR voraus, dass die eine Vertragspartei nach Vertragsabschluss zahlungsunfähig geworden ist
      • Schutz der vorleistungspflichtigen Partei
        • Nur unter dieser Voraussetzung wird mit OR 83 der andern Vertragspartei ein besonderer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt, der wesentlich einschneidender ist, als die Einrede nach OR 82
      • Anwendungsvoraussetzungen
        • Abwendung der Gefährdung des Anspruchs
        • Ansetzung einer angemessenen Frist zur Leistung der Sicherheit
      • Nicht Sicherheitsleistung, nur Einrede
        • Damit wird nicht ein Anspruch auf Sicherheitsleistung begründet, sondern nur eine Einrede zur Verweigerung der eigenen Leistung, die wie-derun1 durch Sicherstellung beseitigt werden kann
        • Abgesehen von der Einrede gibt OR 82 Abs. 2 bei Zahlungsunfähigkeit der einen Vertragspartei der anderen das Recht von Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht auf sein Begehren hin innerhalb angemessener Frist Sicherheit geleistet wird, wobei dann ein Schadenersatzanspruch aus diesem Rücktritt ausgeschlossen ist

Literatur

  • BÜHLER THEODOR, Sicherungsmittel im Zahlungsverkehr – Dokumentenakkreditiv, Bankgarantie, Eigentumsvorbehalt, Zürich 1997, Ziffer 1.1, S. 13 ff.
  • WEBER ROLF, Berner Kommentar zu Art. 82 OR
  • SCHRANER MARIUS, Zürcher Kommentar zu Art. 82 OR
  • SIMMEN ROBERT, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (OR 82), in: ASR 467 (1981) S. 21 ff.
  • OESTERLE FRITZ, Die Leistung Zug-um-Zug, Berlin 1980

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