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Vertrag / Vertragsrecht

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Exkurs: WIR-Geld als Zahlungsmittel

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

WIR-Geld ist die Komplementärwährung der Schweiz. Sie wird von der 1934 – in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise der 1930-er Jahre – gegründeten WIR Bank Genossenschaft herausgegeben. Die WIR Bank Genossenschaft ging aus der WIR Wirtschaftsring-Genossenschaft hervor. Heute bestehen rund 60‘000 Verrechnungskonti. Dies entspricht rund einem Fünftel der in der Schweiz tätigen KMU. Ein Drittel des Umsatzes im Gegenwert von CHF 1,7 Mrd. kommt aus dem Bausektor:

Grundlage

WIR Bank Genossenschaft

Geschichte

  • Ging aus der 1934 gegründeten WIR Wirtschaftsring Genossenschaft hervor
  • In Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise der 1930-er Jahre
  • Gründung der WIR-Bank Genossenschaft basiert u.a. auf der Theorie von der zinsfreien Wirtschaftsordnung von Silvio Gesell

Funktion

  • Agiert als “Zentralbank“ des WIR-Geldes
  • Bietet klassische Bankdienstleistungen
    • Zahlen
    • Sparen
    • Finanzieren
    • Vorsorgen

WIR-Teilnehmer

Grundlage

  • Ziffer 1.3 Geschäftsbedingungen der WIR-Bank)

Teilnehmerart

  • Genossenschafter
  • Vertraglich angeschlossene Teilnehmer

Voraussetzungen

  • Juristische und natürliche Personen die ein Geschäft betreiben
  • Nur für klein und mittlere Unternehmen (KMU)

Rechtsnatur WIR-Geld

  • Buchgeld

Partizipationsbedingungen

  • WIR Teilnehmer können folgendermassen am System partizipieren
    • Als Teilnehmer mit garantierter WIR-Annahme (TGA)
    • Als Teilnehmer mit WIR-Annahme nach Vereinbarung (TVA)

Nutzen der Systemteilnahme

Solidarität

Günstige Finanzierung

  • Günstige Kreditgewährung durch WIR Bank Genossenschaft

Umsatzsteigerung

  • Ausbau von Kundschaft, die dem WIR-System angeschlossen sind
  • Geld bleibt in geschlossenem Kreislauf

Kosten der Systemteilnahme

  • Entrichtung einer Umsatzprovision
    • Für TGA 1%
    • Für TVA 1-2%
  • Guthaben bleiben Zinslos
  • Eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsvielfalt
    • Waren- und Dienstleistungen müssen von Systemteilnehmer bezogen werden
  • Zeitaufwand
    • Platzierung von WIR-Geld und Verwaltung zweier Währungen benötigt Zeit
  • Liquidationsengpässe
    • Steuern, Löhne, Mieten etc. sind meistens nicht in WIR-Geld bezahlbar
    • Platzierung von WIR-Geld schwierig
    • WIR-Geld Handel verboten

WIR als Zahlungsmittel

    • Komplementärwährung gebunden an den Schweizer Franken
    • WIR-Geld wird nur von WIR-Teilnehmern akzeptiert
      • WIR-Teilnehmer akzeptieren meistens nur ein Teil des Rechnungsbetrages in WIR. Den Rest in Schweizer Franken
    • WIR-Geld existiert nicht physisch
      • Es handelt sich um Buchgeld
      •  WIR ist ein privates monetäres System und zirkuliert in einem geschlossenen Kreislauf
    • WIR-Geld wird unter der Kontrolle der Schweizerischen Nationalbank (SNB) von der WIR-Bank herausgegeben
      • WIR-Geld macht 1% der Franken-Geldmenge M1 aus

Verhältnis WIR-Geld (CHW) und Schweizer Franken (CHF)

  • Paritätische Koppelung CHW an CHF
  • WIR-Forderungen werden nach erfolgloser Mahnung durch den Gläubiger in CHF fällig (Umrechnung 1:1 gemäss Ziffer 2.9 Geschäftsbedingungen der WIR-Bank)

Zahlungsmöglichkeiten

  • WIR-Buchungsaufträge (BA)
  • WIR-Karte
  • Vergütungsaufträge (VGA) in Kombination mit Einzahlungsscheinen (ESR)
  • Elektronische Zahlungsaufträge via E-Banking

Bezahlung von Löhnen und Steuern mit WIR

  • Die Bezahlung von Löhnen und Steuern mit WIR-Guthaben ist nicht möglich

WIR als Verrechnungssystem

Funktion

  • Dient dem Waren- und Dienstleistungsbezug zwischen den Teilnehmern
  • Über das WIR-Verrechnungskonto werden die WIR-Einnahmen und WIR-Ausgaben eines WIR-Teilnehmers verbucht

Verrechnungskonto

  • Jeder Teilnehmer muss bei der WIR-Bank ein Verrechnungskonto eröffnen
  • Kein Anspruch auf Bargeldauszahlung

Transaktionskosten

  • Belastungen
    • erfolgen spesenfrei
  • Gutschriften
    • Die WIR Bank Genossenschaft verlangt Umsatzprovision beim Empfänger

Zins auf WIR-Guthaben

  • Auf WIR-Guthaben gibt es keine Zinsen, damit das Geld rasch wieder in Zirkulation gebracht wird

WIR-Geld Forderung

Grundlage

  • Ziffer 2.9 Geschäftsbedingungen der WIR-Bank

Fälligkeit

  • WIR-Geld Forderungen werden nach 30 Tagen fällig.
  • Anderslautende Vereinbarungen sind möglich

Nachfrist

  • Bei Nichtbezahlung wird eine Nachfrist von 7 Tagen gewährt

Konversion WIR- in CHF-Forderung

  • Erfolgt nach dieser Mahnung keine Zahlung in WIR, so wird die WIR-Forderung ganz in CHF fällig
  • Zur Berechnung der CHF-Forderung entspricht ein CHW einem CHF

Art der Forderung

  • Die WIR-Geld-Forderung ist keine Geldforderung
  • Es handelt sich um eine Sachforderung
  • WIR-Geld-Schuld ist eine Geldsortenschuld mit „Effektivklausel“ im Sinne von OR 84 Abs. 2. Eine Bezahlung in Schweizer Franken ist nicht möglich
  • (vgl. Erfüllung von Geldschulden)

Betreibung

  • Eine auf „WIR“-geldlautende Forderung kann, da sie nicht auf Schweizerwährung lautet, nicht als solche auf dem Betreibungsweg vollstreckt werden.
  • Haben die Parteien die Zahlung in „WIR“ vereinbart, kann bei Zahlungsverzug die Schuld nach Ziffer 2.9 der Geschäftsbedingungen der WIR-Genossenschaft in „WIR“ erst nach einer dreissigtägigen Zahl- und einer einwöchigen Mahnfrist im Verhältnis 1:1 in Bargeld „umgewandelt“ werden. Erst dann ist eine Betreibung resp. Forderungsklage auf Bargeld möglich
  • Eine Betreibung kommt ebenfalls in Frage, wenn eine gerichtliches Urteil die Umrechnung bestimmt (BGE 94 III 74 E. 3)

Verbot des WIR-Handels

Grundlage

  • Ziffer 7.1 Geschäftsbedingungen der WIR-Bank)

Verbot

  • Es ist unzulässig, WIR-Guthaben gegen CHF oder irgendeine andere Währung zu kaufen, zu verkaufen oder zu belehnen bzw. an amtlichen oder privaten Versteigerungen bzw. freihändigen Verwertungen zu erwerben
  • Ausstellen und Entgegennahme von WIR-Zahlmitteln ohne Eintrag des Empfängernamens (Blanko-Buchungsauftrag) ist unzulässig
  • Unzulässiger WIR-Handel liegt bei WIR-Teilnehmern vor,
    • die sich als WIR-Händler betätigen oder mit solchen in irgendeiner Weise zusammenarbeiten;
    • die gewerbsmässig WIR-Darlehen gegen die Verpflichtung auf Rückzahlung in CHF aufnehmen oder gewähren;
    • die wissentlich im Auftrag von WIR-Händlern Waren und/oder Dienstleistungen an Dritte liefern bzw. erbringen;
    • die WIR-Guthaben zum Ankauf, Verkauf oder Belehnung anbieten.

Sanktionen bei WIR-Handel

Grundlage

  • Ziffer 8 Geschäftsbedingungen der WIR-Bank

Sanktionen

  • Gehandelte WIR-Beträge werden nicht verbucht
  • Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungsverkehr
  • Konventionalstrafe

WIR im Konkurs

Verwertung von WIR-Guthaben

  • Platzierung von WIR-Guthaben durch Konkursverwaltung oft schwierig
  • Notgedrungener Verkauf des WIR-Guthabens an Gläubiger oder – unter Mitwirkung der WIR-Bank – an neue WIR-Teilnehmer (meist mit Abschlag bis zu 30%)

Offene WIR-Guthaben

  • Verträge die auf Zahlung in WIR abgeschlossen wurden (vor Konkurseröffnung oder Bewilligung Nachlassstundung) bleiben in WIR geschuldet.
  • Barbezahlung kann erst verlangt werden, wenn WIR-Bank Buchung nicht ausführt und Verkäufer keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden kann (BGE119 II 227)

Verhalten der WIR-Bank

  • Bezahlung eines von der Bank festgelegtem Maximalsaldo
  • Keine weiteren Auszahlungen von WIR-Guthaben
  • Sanktionen beim Verkauf von WIR-Anteilen durch Konkursverwaltung
    • Insb. Nichtverrechnung der Buchung beim Erwerber und Saldierung des Kontos

Literatur

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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