Anweisung beinhaltet ein Dreiecksverhältnis, bei welchem der Angewiesene beauftragt wird, auf Rechnung des Anweisenden Geld, Wertpapiere und andere vertretbare Sachen den Anweisungsempfänger zu leisten, wobei letzterer ermächtigt ist, die Leistung vom Angewiesenen in eigenem Namen zu fordern:
Begriff
- Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben
Grundlage
- OR 466 – 471