Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen:
Das Auftragsrecht ist gegliedert in:
- Einfacher Auftrag
- Grundlagen
- OR 394 ff.
- Umsatz wirtschaftlicher Güter
- Mäklervertrag
- Agenturvertrag
- Kommission
- Transportverträge
- Frachtvertrag
- Speditionsvertrag
- Verträge im Dreiparteienverhältnis
- Kreditauftrag
- Anweisung
- Kreditbrief
- Dokumentenakkreditiv
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- Echte Geschäftsführung ohne Auftrag
- Geschäftseinmischung