Mit dem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art (auch Geld) in gleicher Menge und Güte:
Begriff
- Darlehen = Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen auf Zeit zum Gebrauch
Grundlage
- OR 312 – 318
Abgrenzung zur Gebrauchsleihe
- Die Gebrauchsleihe bezweckt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht vertretbarer Sachen