Der Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung beinhaltet die Verpflichtung des Beauftragten, dem Auftraggeber gegen Vergütung Personen für Ehe oder Partnerschaft zu vermitteln:
Begriff
- Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung = Vermittlung von Personen für Ehe oder feste Partnerschaft
Grundlagen
- OR 406a – 406h