Mit dem Hinterlegungsvertrag vertraut der Hinterleger dem Aufbewahrer eine bewegliche Sache an, ohne dass letzterer das Recht erhält, diese zu nutzen oder zu gebrauchen:
Begriff
- Hinterlegung ist die befristete oder unbefristete Aufbewahrung von Waren (vertretbare (Gattungsware) oder nicht vertretbare (Speziessachen) oder Wertgegenständen gegen Entgelt
Grundlage
- Zur Hinterlegung allgemein
- OR 472 ff.
- Zur Hinterlegung von Wertpapieren
- OR 973a Abs. 1
- Bundesgesetz über Bucheffekten vom 03.10.2008 (Bucheffektengesetz, BEG; SR
- Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23.06.2006 (Kollektivanlagengesetz, KAG; SR 951.31)
- Lagerhalteraufbewahrung als Kommission
- OR 483 Abs. 1
- Zum Verrechnungsverbot
- OR 125 Ziffer 1
Die Hinterlegung lässt sich gliedern in:
- Depositum regulare
- Depositum irregulare
- Lagergeschäft
- Sammelverwahrung
- Beherbergung durch Gastwirte
- Sequestration
- Sicherungshinterlegung