Begriff
- Bei der Einkaufs- und Verkaufskommission verpflichtet sich der Kommissionär gegen eine Provision, in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung des Kommittenten, bewegliche Sachen oder Wertpapiere zu kaufen (Einkaufskommission) oder zu verkaufen (Verkaufskommission).
- Das Gesetz unterscheidet folglich zwischen:
- Einkaufskommissionär
- der mit dem Einkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren betraut ist
- Verkaufskommissionär
- welcher mit dem Verkauf dieser Güter beauftragt ist
- Spediteur
- Einkaufskommissionär
Grundlage
- Einkaufs- und Verkaufskommission
- OR 425 – 439
- Speditionsvertrag
- OR 439