Die Leibrente knüpft an die Verpfründung an und kann gewissermassen als geldwirtschaftliche Variante der Pfrund betrachtet werden:
Begriff
- Der Leibrentenvertrag verpflichtet den Rentenschuldner, dem Rentengläubiger oder allenfalls einem Dritten, auf Lebzeiten einer beteiligten Person (Rentengläubiger, Rentenschuldner, Dritter) eine Geldleistung zu erbringen.
Grundlage
- OR 516
Formvorschriften
- Grundsatz
- Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (vgl. OR 517)
- Im Fall des Leibrentenkaufs mit Übereignung eines Grundstückes ist die öffentliche Beurkundung nötig (vgl. ZGB 657)
Literatur
- Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, S. 315 ff.
Weiterführende Informationen
- § 19 LEIBRENTE UND VERPFRUENDUNG (OR 516 – 529) | eugenbucher.ch