Die Gebrauchsleihe bezweckt die unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht vertretbarer Sachen
Begriff
- Gebrauchsleihe = unentgeltliche Nutzungsüberlassung nicht vertretbarer Sachen
Grundlage
- OR 305 – 311
Abgrenzung zu Miete und Pacht
- Miete und Pacht betreffen eine entgeltliche Nutzungsüberlassung der vereinbarten Gegenstände