Durch den Mietvertrag verpflichten sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zur Nutzung zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten:
Begriff
- Miete = entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch auf bestimmte oder unbestimmte Zeit
Grundlagen
- OR 253 ff.
- Verordnung über Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG; SR 221.213.11)
- Verordnung des EVD über die Erhebung des für die Mietzinse massgebenden hypothekarischen Durchschnittzinssatzes (Zinsverordnung; SR 221.213.111)
- Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung (SR 221.213.15)
Form des Mietvertrages
- Der Mietvertrag ist an keine besondere Form gebunden
Abgrenzung
- Kauf
- Beim Kauf wird die Sache zu Eigentum übergeben
- Pacht
- Bei der Miete ist nur die Nutzung der Sache Gegenstand des Vertrages
- Bei der Pacht tritt neben den Gebrauch die Nutzung bzw. der Bezug der Erträgnisse (z.B. Früchte)
- Gebrauchsleihe
- Die Gebrauchsleihe ist notwendig unentgeltlich