Nachfolgend werden die Prokura und die Handlungsvollmacht erläutert:
Begriffe
- Prokura (auch: Prokuravollmacht) berechtigt den Prokuristen, für das Arbeitgeber-Unternehmen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die dessen Geschäfts- bzw. Gewerbezweck mit sich bringen kann
- Die Handlungsvollmacht berechtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb des Gewerbes oder die Ausführung eines bestimmten Geschäftes in diesem Gewerbe gewöhnlich mit sich bringt
Grundlagen
- •OR 458 – OR 461
- OR 464 und OR 465