Beim Tauschvertrag verpflichten sich die Parteien zur wechselseitigen Übertragung von Sachen, Rechten oder anderen Gütern.
Begriff
- Tausch = Gegenseitiger Austausch von Sachen, Rechten oder anderen Gütern
Grundlage
- OR 237 f.
Anwendbares Recht
- Es finden die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung (vgl. OR 237)
Abgrenzung zum Kauf
- Gegenleistung besteht beim Tausch nicht in Geld sondern in einem anderen Gegenstand
Gesetztestexte
Fünfter Abschnitt: Der Tauschvertrag
Art. 237 OR A. Verweisung auf den Kauf
A. Verweisung auf den Kauf
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften über den Kaufvertrag in dem Sinne Anwendung, dass jede Vertragspartei mit Bezug auf die von ihr versprochene Sache als Verkäufer und mit Bezug auf die ihr zugesagte Sache als Käufer behandelt wird.
Art. 238 OR B. Gewährleistung
B. Gewährleistung
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.