Die Verpfründung ist seit dem Ausbau der Sozialversicherung ein sehr selten genutztes Vermögensnachfolge-Rechtsgeschäft. In landwirtschaftlichen Verhältnissen kann sie noch eine gewisse Rolle spielen.
Begriff
- Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich der Pfründer, dem Pfrundgeber ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen, und dieser, dem Pfründer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit zu gewähren
Grundlage
- OR 521 ff.
Literatur
- Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, S. 315 ff.
Weiterführende Informationen
- § 19 LEIBRENTE UND VERPFRUENDUNG (OR 516 – 529) | eugenbucher.ch
- Notariatsrecht