Mit dem Werkvertrag verpflichten sich der Unternehmer zur Werkherstellung und der Besteller zur Vergütungszahlung:
Begriff
- Als Werk im Sinne von OR 363 wird jeder versprochene Arbeitserfolg und nicht das blosse Tätigwerden verstanden, wobei dieser Arbeitserfolg körperlicher, unkörperlicher, beweglicher oder unbeweglicher Natur sein kann, wenn nur die objektive Bestimmbarkeit gegeben ist
Grundlagen
- OR 363 – 379
- Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA-Normen)
- Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS-Normen)
Die Detailinformationen finden Sie statt einer Wiederholung unter: