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Vertrag / Vertragsrecht

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Know-how-Vertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Durch den Know-How-Vertrag verpflichtet sich der Know-How-Geber dem Know-How-Nehmer, gegen Vergütung, ein bestimmtes Know-How zu offenbaren. Die Übertragung von Know-How ist oft bei Technologietransfers oder beim Übergang von Patenten oder Marken erforderlich.

Begriff

  • Know-How   =   nicht patentierte Kenntnisse, die unmittelbar bei der Produktion und beim Vertrieb von Gegenständen oder bei der Einbringung von Dienstleistungen anwendbar sind

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Vertragstypen zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • Zum Kauf
    • Gegenstand des Kaufs ist die Übertragung von Sachen oder Rechte
  • Zur Pacht
    • Gegenstand der Pacht sind nutzbare Sachen oder Gegenstände, die nach Ablauf der Pachtdauer, wieder zurückerstattet werden
    • Gegenstand des Know-How-Vertrages sind geschützte, nicht patentierte Kenntnisse und Erfahrungen, die offenbart und nicht mehr zurückerstattet werden können
  • Auftrag
    • Geschäft zielt auf eine Arbeitsleistung des Beauftragten
    • Beim Know-How-Vertrag hingegen liegt der wesentliche Zweck in der Offenbarung von Kenntnissen und Erfahrungen
    • Abgrenzungsprobleme beim Management Consulting-Vertrag
  • Arbeitsvertrag
    • Im Gegensatz zum Know-How-Vertrag soll nicht Wissen, sondern Arbeitskraft nutzbar gemacht werden
  • Einfache Gesellschaft
    • Bei der einfachen Gesellschaft verfolgen die Vertragsparteien einen gemeinsamen Zweck, welchen sie mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln erreichen möchten
    • Beim Know-How-Vertrag verfolgen die Parteien eigene Ziele
    • Jede Partei handelt auf eigenen Gewinn oder Verlust

Rechtsnatur

  • Innominatkontrakt sui generis mit Elementen bzw. Ähnlichkeiten u.a. von Kauf (ebenfalls Umsatz als Ziel) und Pachtvertrag
  • Der Know-how-Vertrag enthält in folgenden Fällen Elemente entsprechender Nominatverträge (gesetzlich geregelte Verträge):
    • Veräusserung Know-how
      • Kaufrechtliche Normen
    • Know-how-Lizenz- und –offenbarungs-Verträge
      • Pachtrechtliche Normen
    • Verpflichtung des Know-how-Gebers zu gewissen Dienstleistungen
      • Auftragsrecht
    • Verpflichtung zu gemeinsamem Handeln von Know-how-Geber und Know-how-Nehmer
      • ev. analoge Anwendung des Rechts der einfachen Gesellschaft

Erscheinungsformen

  • Inhalt und Umfang des Know-How-Vertrages können Kenntnisse und Erfahrungen folgender Art sein:
    • technischer Art
    • betriebs- und unternehmensorganisatorischer Art
    • kaufmännischer oder betriebswirtschaftlicher Art
    • Kenntnisse und Erfahrungen bestimmter Verfahren oder Herstellungsprozesse
    • uam

Zustandekommen

  • Formfreiheit
    • Der Know-how-Vertrag kann formfrei geschlossen werden (OR 11)
  • Schriftform von Vorteil
    • Die Schriftform ist aber empfehlenswert (Schriftformvorbehalt: Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung)

Zweck

  • Fungibilisierung der Kenntnisse im Rahmen eines Technologietransfers oder im Zusammenhang mit dem Übergang von Patenten und / oder Markenrechten
  • Oft Sicherstellung der Erfüllung eines Technologietransfers oder eines anderen Traditionsverhältnisses wie Lizenz, Verkauf o.ä.

Rechte/Pflichten

  • Know-How-Geber
    • Offenbaren eines bestimmten Know-hows
    • Folgendes sollten die Vertragsparteien regeln:
      • Mittel der Offenbarung
        • zB mündlich
        • zB schriftlich
        • zB durch Übergabe einer Sache
        • zB durch Schulung des Know-How-Nehmers
      • Zeitpunkt der Offenbarung
      • Ort der Offenbarung
      • Kosten der Offenbarung
        • zB Kosten für Erstellung der schriftlichen Unterlagen
        • zB Kosten für Transport
        • zB Kosten für Reisen / Personal etc.
    • Verzicht auf Einreden gegen die Benützung de Know-How durch den Know-How-Nehmer
  • Know-How-Nehmer
    • Bezahlung der vereinbarten Vergütung
    • Geheimhaltung
    • Keine Weiteroffenbarung an Dritte
    • uam

Nachvertragliche Rechte und Pflichten

  • Gemäss Vertrag sehr unterschiedlich
    • zB Geheimhaltung
    • zB Rückgabe aller vom Know-how-Geber erhaltenen geheimen Dokumente und Unterlagen

Leistungsstörung

  • Gewährleistung
    • Rechtsgewährleistung
      • Rechtsmangel
        • Als Rechtsmängel können Immaterialgüterrechte in Frage kommen, die das Know-How beeinträchtigen, resp. die Benützung des Know-hows einschränken können
        • Auch Urheber- oder Markenrechte könnten durch Dritte einredeweise vorgebracht werden
      • Rechtsfolgen
    • Sachgewährleistung
      • Haftung für zugesicherte Eigenschaften analog zu OR 197 ff. (Kauf) durch Know-How unabhängig von Unmöglichkeit oder Verschulden
        • Kosteneinsparung
        • Produktionserhöhung
        • Qualitätssteigerung
        • Rentabilität
        • Uam
      • Haftung für vorausgesetzte Eigenschaften analog zu OR 197 ff. (Kauf)
        • Know-how muss mangelhaft sein
        • Keine sofortige Untersuchung und Mängelrüge notwendig, da Mangel sich oft erst im Verlauf der praktischen Anwendung zeigt
      • Rechtsfolgen analog zu OR 205 ff.
        • Nachbesserungsanspruch des Know-How-Nehmers
        • Eventuell Nachbesserungsrecht des Know-How-Gebers
        • Minderung
        • Wandelung
  • Unmöglichkeit der Leistung
    • Verschuldete anfängliche Unmöglichkeit
      • Schadenersatz aus Culpa in Contrahendo
    • Verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
      • Rücktrittsrecht nach OR 107 Abs. 2 oder
      • Schadenersatz anstelle Erfüllungsanspruch nach OR 97
  • Verzug
    • Schuldnerverzug
      • Know-How-Geber kommt seiner Leistungspflicht nicht nach
        • Voraussetzung
          • Verzug
            • Durch Mahnung
            • Bei Verfalltagsgeschäft ab vereinbartem Termin
          • Kein Leistungsverweigerungsrecht des Know-How-Gebers nach OR 82 oder 83
        • Verzugsfolgen
          • Schadenersatz für verspäteter Erfüllung
            • Mahn- und Rechtsverfolgungskosten
            • Unnütze Aufwendungen
            • Entgangener Gewinn
          • Haftung für Zufall
        • Nachfrist
          • Angemessene Dauer zur nachträglichen Erfüllung
          • Keine Nachfrist bei Fällen nach OR 108
        • Wahlrechte
          • 1. Auf Leistung beharren und Schadenersatz verlangen
          • 2. Verzicht auf Leistung und Schadenersatz für Nichterfüllung (positives Vertragsinteresse)
          • 3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz (negatives Vertragsinteresse)
    • Gläubigerverzug
      • Know-how-Nehmer nimmt gehörige Leistung des Know-How-Gerbers nicht an
      • Voraussetzung ist eine vertraglich vereinbarte Annahmepflicht (nur für den Kauf- und Werkvertrag ist im OR eine solche Pflicht statuiert)
        • Know-how-Geber kann nach OR 92 ff. (Regeln für Gläubigerverzug) vorgehen
          • Recht zur Hinterlegung (OR 92)
          • Recht zur Rücknahme (OR 94)
          • Recht zum Vertragsrücktritt (OR 95, nur bei andern als einer Sachleistung)
      • Falls Zug um Zug Geschäft, fällt Gläubiger bei Verzug in der Regel auch in Schuldnerverzug, da er keine Bezahlung leisten wird
        • Know-how-Geber kann also auch nach OR 103 ff. (Regeln für Schuldnerverzug) vorgehen

Beendigung

  • Durch Erfüllung
    • Nach Offenbarung des Know-hows und Bezahlung der vereinbarten Vergütung
  • Durch Ablauf der Vertragsdauer
    • Bei Verträgen auf bestimmte Zeit
  • Durch Kündigung
    • Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit
      • Ordentliche Beendigung / Kündigung
      • Ausserordentliche Beendigung / Kündigung aus wichtigen Gründen

International

  • Zuständiges Gericht
    • Gerichtsstandsklausel
      • Gerichtsstandsklausel
        • Parteien haben die Möglichkeit, den Gerichtsstand frei zu wählen
      • Ohne Gerichtsstandsklausel
        • Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
    • Internationale Bestimmungen
      • LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
          • Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (LugÜ 2) oder
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (LugÜ 5 Abs. 1)
      • Nicht LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
          • Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
  • Anwendbares Recht
    • Rechtswahlklausel
      • Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
        • IPRG 116
    • Ohne Rechtswahlklausel
      • Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
    • Engster Zusammenhang
      • Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
        • IPRG 117 Abs. 1 und 2
    • Charakteristische Leistung
      • Charakteristische Leistung liegt in der Offenbarung nicht patentierter Kenntnisse und wird vom Know-How-Geber erfüllt

Literatur

  • Koller Beat Viktor, Der know-how-Vertrag nach schweizerischem Recht unter besonderer Berücksichtigung der Leistungsstörungen und der Vertragsbeendigung, Dissertation, Zürich 1979, S. 5 ff.

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