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Vertrag / Vertragsrecht

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Leasingvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Sei es das Leasing eines Fahrzeuges, einer Maschine oder von Immobilien, der Leasingvertrag gewinnt seit längerer Zeit immer mehr an Bedeutung. Die wichtigsten Informationen zum Leasingvertrag finden sie hier:

Begriff

  • Leasingvertrag   =   Leasinggeber überlässt Leasingnehmer den Vertragsgegenstand während einer fixen Vertragsdauer gegen Leistung der Leasingraten zur Nutzung

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • Zum Kaufvertrag
    • Leasing beinhaltet kein Eigentumsverschaffungspflicht, sondern nur, aber immerhin, ein Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit
    • Leasing ist – im Gegensatz – ein Dauerschuldverhältnis
      • Vgl. Kaufvertrag
  • Zu Miet-/Pachtvertrag
    • Leasing auch Nutzungs- und Gebrauchsrecht
    • Leasingzins beinhaltet aber eine Art Miet- und Kapitalzins (resp. Amortisation)
      • Vgl. Mietvertrag / Pachtvertrag

Rechtsnatur

  • Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Analog oder ergänzend finden folgende Bestimmungen Anwendung
    • OR 184 ff. (Kaufrecht), analog bzw. ergänzend
    • OR 253 ff. (Mietrecht), analog bzw. ergänzend – Gebrauchsüberlassung sui generis
    • OR 394 ff. (einfacher Auftrag), analog bzw. ergänzend
  • Anwendung des Konsumkreditgesetzes (KKG) / Konsumenten-Leasing

Erscheinungsformen

  • Finanzierungs-Leasing   =   indirektes Leasing (Dreiparteien-Verhältnis)
    • FL ist wichtigste Erscheinungsform des Leasing
    • v.a. in den Bereichen der Konsumgüterfinanzierung und Investitionsgüterfinanzierung verbreitet
    • Anwendungsbeispiele (bewegliche Sachen, sog. „Mobilien-Leasing“)
      • Autos
      • Nutzfahrzeuge
      • Maschinen aller Art
      • Computer
      • Heimelektronik
      • Musikgeräte
      • usw.
  • Hersteller-Leasing   =   direktes Leasing (Zweiparteien-Verhältnis)
    • Gelegentlich anzutreffen (Verbreitung v.a. bei Telefon-Hubs für Telecom-Provider)
  • Operating-Leasing
    • bei bestimmten technischen Anlagen (zB Teilnehmervermittlungsanlagen [Telefonie])
  • Sale-and-lease-back
    • Verbreitung vor allem bei Unternehmen, die ihre Assets ohne auf die Eigennutzung zu verzichten, versilbern wollen
    • Steueroptimierungs-Varianten mit angelsächsischen Leasinggebern (mittlerweilen passé)
  • Konsumgüter- und Investitions-Leasing
    • Konsumgüter-Leasing
      • Verbreitung bei Produkten wie HiFi-Geräte, Musikinstrumente, PKW (Autos / Autoleasing), Möbel, Computer usw.
    • Investitionsgüter-Leasing
      • Starke Verbreitung bei Unternehmen zB für Maschinen, LKW-Flotten, Flugzeuge u.ä.
  • Immobilien-Leasing
    • bei all jenen Unternehmen beliebt, die in finanzieller Hinsicht wenig Anlagemittel besitzen und eine hohe Eigenkapital-Rendite ausweisen wollen

Zweck

  • grosse Absatzfunktion
  • Finanzierungsfunktion
  • Sicherungsfunktion

Zustandekommen

  • Parteien müssen sich über Leasinggegenstand und Leasingkosten einig sein
  •  Vertrag grundsätzlich formfrei möglich
    • Ausnahmen beim Konsumgüterleasing
      • Schriftform [KKG 11 Abs. 1]
      • Bestimmte Inhaltsvorgaben
      • Nichtbeachtungs-Folge: Nichtigkeit des Leasingvertrags
    • Ausnahme bei Immobilien-Leasing
      • Grundstückskaufvertrag und Kaufoption
        • Öffentliche Beurkundung [vgl. OR 216 Abs. 2]
        • Grundbuchanmeldung / Grundbucheintrag Eigentumserwerb bzw. Vormerkung Kaufsrecht
      • Leasingvertrag

Rechte/Pflichten

  • Leasinggeber (beim Finanzierungs-Leasing)
    • Überlassung des Leasingobjektes an den Leasingnehmer (zentrales Element)
      • Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung
      • Kaufvertrag mit Lieferant bzw. Werkvertrag mit Hersteller
      • Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises bzw. des Werklohnes (in der Regel primäre Verpflichtung des Leasingnehmers)
    • Abtretung der kaufrechtlichen Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer bzw. Hersteller an Leasingnehmer
    • Finanzierungsleasing
      • Leasingnehmer vs. Lieferant / Hersteller kein Lieferanspruch
      • Ablieferung trotzdem direkt an den Leasingnehmer, nach Vorliegen der Zahlungszusage des Leasinggebers
  • Leasingnehmer (beim Finanzierungs-Leasing)
      • Pflicht zur Bezahlung der Leasingraten (zentrales Element)
        • Leasingzins sich zusammensetzend aus
          • Anschaffungskosten
          • Finanzierungskosten
          • Gewinnmarge
      • Leasingzins-Zahlung auch im Falle der Nichtnutzung des Leasinggegenstandes
      • Ausschluss Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers vs. Leasingnehmer
      • Kopie der Bestätigung der Entgegennahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer (meistens direkt vom Verkäufer bzw. Hersteller, einschliesslich Prüfung und Anerkennung der Mängelfreiheit), zuhanden des Leasinggebers

Gewährleistung

  • Rechtsgewährleistung
    • Pflicht des Leasinggebers zur Gewährleistung analog des Vermieters
    • Finanzierungsleasing: Beschränkung der Rechtsgewährleistungsansprüche auf die Ansprüche des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer / Hersteller
  • Sachgewährleistung
    • Prüfungspflicht für das vom Verkäufer / Hersteller gelieferte Leasingobjekt wird in der Praxis dem Leasingnehmer überbunden
      • Annahmeverweigerung und Anzeigepflicht bei mangelhaftem Leasingobjekt
      • Überwachung der Leasingsache (auch wegen der Nähe zum Objekt) durch den Leasingnehmer

Gefahrtragung

  • Überwälzung der Gefahrentragung auf den Leasingnehmer
    • Praxis (anders als im analog anwendbaren Mietrecht, durch Vertragsabrede)
      • Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung treffen den Leasingnehmer
      • Risikoverlagerung meistens durch Globalübernahme AGB; Zulässigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall
  • Untergang des Leasingobjektes
    • Gefahrentragung beim Leasingvertrag nicht nach Kaufrecht
    • Untergang der Sache führt zur Auflösung und Rückabwicklung des Leasingvertrags nach OR 119

Beendigung

  • Ordentliche Beendigung
    • Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
    • In der Regel keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit
      • Ausnahme „Konsumenten-Leasing“
  • Ausserordentliche Beendigung 
    • Zahlungsverzug
      • Vertraglich vereinbarte Verzugsfolgen
        • Fristansetzung mit Kündigungsandrohung analog OR 257d (Miete)
      • Ohne Nichterfüllungsabrede im Vertrag
        • Anwendung der Normen von OR 107 ff. zur nicht oder nicht gehörigen Erfüllung
    • Mangelhaftes Leasingobjekt
      • Vertragliche Mängelfolgen
      • Fehlen vertragliche Regelungen, ist OR 107 ff. (Nicht oder nicht gehörige Erfüllung) anwendbar
  • Jederzeitige Kündigung des Leasingvertrags aus wichtigen Gründen
  • Konsumenten-Leasing
    • Zwingende analoge Anwendung von OR 266k, wonach der Mieter den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende einer dreimonatigen Mietdauer auflösen kann, ohne dass der Vermieter eine Entschädigung verlangen kann

International

  • Grundsatz
    • Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich sie Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und IPRG)
  • Zuständiges Gericht
    • Gerichtsstandsklausel
      • Gerichtsstandsklausel
        • Parteien haben die Möglichkeit, den Gerichtsstand frei zu wählen
      • Ohne Gerichtsstandsklausel
        • Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
    • Internationale Bestimmungen
      • LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
        • Allgemeiner Gerichtsstand
          • Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (LugÜ 2) alternativ
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (LugÜ 5 Abs. 1)
      • Nicht LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
        • Allgemeiner Gerichtsstand:
          • Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1)
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
  • Anwendbares Recht
    • Rechtswahlklausel
      • Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
      • Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
        • IPRG 120 Abs. 2
    • Ohne Rechtswahlklausel
      • Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
    • Engster Zusammenhang
      • Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
        • IPRG 117 Abs. 1 und 2
    • Charakteristische Leistung
      • Beim direkten Leasing
        • Charakteristisch ist die Leistung des Leasinggebers
      • Beim indirekten Leasing (Finanzierungsleasing)
        • Verhältnis Leasinggeber und Leasingnehmer
          • Recht des Staates anwendbar, wo Finanzierungsgesellschaft (Leasinggeber) ihre Niederlassung hat
        • Verhältnis Hersteller und Leasinggeber
          • In der Regel handelt es sich um einen Kaufvertrag, Anwendung von IPRG 118 (mit Verweis auf das Haager Übereinkommen über bewegliche körperliche Sachen)
        • Beim Immobilienleasing
          • Recht des Staates anwendbar, wo sich Grundstück befindet (IPRG 119)
          • Allenfalls Anwendung von IPRG 120, falls Leasingnehmer Privatperson und ein Konsumentenvertrag vorliegt

Literatur

  • GIRSBERGER DANIEL, Grenzüberschreitendes Finanzierungsleasing – Internationales Vertrags-, Sachen- und Insolvenzrecht, Eine rechtsvergleichende Untersuchung, Zürich 1997, S. 32 ff.
  • KRUMMENACHER PETER, Konsumentenleasing. Zur Anwendbarkeit des Konsumentenkreditgesetzes und zwingender Bestimmungen des Mietrechts auf Konsumentenleasingverträge, Zürich 2007, S. 64 ff.

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