Checkliste: AGB-Schiedsklauseln im internationalen Handelsverkehr
Bei AGB-Schiedsklauseln stellt sich zunächst die Frage nach dem Regelungspunkt:
- Schiedsklausel (allgemeine Schiedsabrede)
- Schiedsverfahrensklausel.
Je nach dem ergibt sich, vor allem mit Blick auf das anwendbare Recht, eine gesonderte Anknüpfung.
Schliesslich sind im Rahmen der sog. AGB-Kontrolle zu berücksichtigen:
- Wirksamkeitskontrolle
- Schriftform (IPRG 178 Abs. 1)
- Kompatibilität von Streitsache und anwendbarem Recht (IPRG 178 Abs. 2)
- Einwendungsausschluss, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsklausel beziehe sich auf einen noch ausgebrochenen Streit (IPRG 178 Abs. 3)
- Inhaltskontrolle
- Es gelten die allgemeinen Gültigkeitsanforderungen an AGB
- Es liegt am AGB-Redakteur resp. demjenigen, der die AGB-Schiedsklausel anrufen will, bei Formulierung und Chancen- und Risiken-Verteilung auf Fairness, Ausgewogenheit und Angemessenheit zu achten; je mehr der AGB-Verwender an einer Gültigkeit der AGB-Schiedsklausel interessiert ist, desto vorsichtiger sollte er auf die Interessen der Verwendergegenseite achten!
Art. 178 IPRG
III. Schiedsvereinbarung
1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht.
2 Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht.
3 Gegen eine Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig oder die Schiedsvereinbarung beziehe sich auf einen noch nicht entstandenen Streit.