Vertragsgegenstand sind häufig verschiedene Leistungen wie die Lieferung von Standardsoftware (Betriebssystem) und Entwicklung von Individualsoftware. Kann ein Vertrag nicht unter gesetzlich vorgesehene Vertragstypen subsumiert werden, ist sich je nach Rechtsfrage zu prüfen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen (Vertragstypus) bzw. Rechtsgrundsätzen eine Beurteilung vorzunehmen ist.
Bei der rechtlichen Qualifizierung eines Softwarevertrags ist auf den Einzelfall abzustellen. Die meisten Softwareverträge werden als Nominatkontrakte, andere als Innominatkontrakte qualifiziert. Aufgrund dessen, dass die wichtigsten Softwareverträge in der Regel Nominatkontrakte darstellen, wird der Softwarevertrag und all seine Variationen auf der Webseite zum ICT-Law behandelt (Softwarevertrag)
Literatur
- FRÖHLICH-BLEULER GIANNI, Rechtsprechung zum Software-Vertragsrecht, in: Jusletter 24.01.2011
- FRÖHLICH-BLEULER GIANNI, Softwareverträge, Bern 2014, S. 99 ff. und S. 442 ff.
- WANG MARKUS, Software-Überlassungsverträge Teil III, Nutzungsbeschränkungen, Leistungsstörungen, Gewährleistung und Haftung, in: Trüeb Hans Rudolf (Hrsg.), Softwareverträge: Referate der Tagung der Stiftung für juristische Weiterbildung Zürich vom 11. November 2003, Zürich: Schulthess 2004, S. 105-128