LAWINFO

Vertrag / Vertragsrecht

QR Code

Trödelvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will ein Verkäufer eine Sache verkaufen und findet allenfalls keinen Käufer, kann er sich an einen Trödler wenden, der dann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung versucht, die Sache zu veräussern. Der in solchen Fällen geschlossene Trödelvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Er gehört zu den Innominatkontrakten.

Begriff

    • Trödlervertrag   =   Beim Trödelvertrag wird dem Trödler vom Vertrödler eine Sache überlassen, mit der Verpflichtung, einen vereinbarten Betrag zu bezahlen und die Sache in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen oder nach einer bestimmen Zeit dem Vertrödler – ohne Bezahlung des vereinbarten Betrages – wieder zurückzugeben.

Grundlage

  • Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • zum Kaufvertrag
    • Übergabe der Ware erfolgt zu einem bestimmten Zweck
    • Käuferpflicht beschränkt sich auf Bezahlung des Kaufpreises, Trödler kann hingegen Schätzpreis bezahlen oder Ware zurückgeben
    • Vgl. Kaufvertrag
  • zum Auftrag
    • Trödler hat im Gegensatz zum Beauftragten keine Pflicht zum Tätigwerden
    • Trödler handelt immer auf eigene Rechnung im eigenen Namen. Im Gegensatz zum Beauftragten, der in eigenem Namen aber auf fremde Rechnung (indirekte Stellvertretung) oder in fremdem Namen und auf fremde Rechnung (direkte Stellvertretung) handelt
      • Vgl. Auftrag
  • zur Kommission
    • Im Unterschied zur Kommission handelt der Trödler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
      • Vgl. Kommission
  • zum Maklervertrag
    • Der Makler hingegen nimmt keine Sachen zum Zweck der Weiterveräusserung entgegen
      • Vgl. Mäklervertrag

Rechtsnatur

  • Es handelt sich um einen Innominatvertrag sui generis
  • Eine Zuordnung zu einem vorgegebenen Vertragstyp ist nicht gegeben
  • Leidglich für die Gewährleistung eignet sich die Übernahme der kaufrechtlichen Bestimmungen

Erscheinungsformen

  • Der Trödlervertrag ist auf Fahrnisgegenstände ausgerichtet
  • Der Trödlervertrag ist meistens bei der Veräusserung von Unikatgegenständen, wie gebrauchten Autos, Kunstgegenstände oder Antiquitäten anzutreffen
  • Auch im Juweliergeschäft und im Buchhandel ist der Trödlervertrag verbreitet

Zweck

  • Übergabe einer Sache an einen Trödler mit dem Zweck der Weiterveräusserung
  • Der Vertrödler sieht sein wirtschaftliches Interesse darin, dass er eine Sache für die er keinen Käufer findet, über den Trödler möglicherweise doch veräussern kann
  • Der Trödler hingegen kann versuchen die Sache zu einem guten Preis zu veräussern, ohne das wirtschaftliche Risiko der Unverkäuflichkeit zu tragen

Zustandekommen

  • Der Trödlervertrag kommt ohne andere Abmachung formfrei zustande (OR 11 Abs. 1)

Rechte/Pflichten

  • Trödler
    • Bezahlung des vereinbarten Betrags und Verkauf der Sache in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
    • Kommt es zu keinem Verkauf, hat der Trödler die Pflicht, die Sache dem Vertrödler ohne Bezahlung des vereinbarten Betrages zurückzugeben
  • Vertrödler
    • Pflicht zur Überlassung der Sache an Trödler gegen vereinbarten Betrag

Gefahrtragung

  • Gefahrtragung liegt grundsätzlich beim Trödler (andere Lehrmeinungen)

Leistungsstörung

  • Verzug
    • Verzug des Trödlers bei der Wahl: Bezahlung Schätzpreis oder Rückgabe der Sache
      • Keine Anwendung von OR 107 ff.
      • Haftung für Verspätungsschaden und bei Verschulden auch für Zufall (OR 103)
    • Verzug des Trödlers (nach der Wahl: Bezahlung Schätzpreis oder Rückgabe der Sache)
      • Verspätete Schätzpreisbezahlung
        • Vertrödler kann nach OR 107 ff. vorgehen (Wahlrechte bei Späterfüllung)
        • Vgl. Späterfüllung
      • Verspäteter Rückgabe der Sache
        • Wegfall des Synallagma
        • Keine Anwendung von OR 107 ff.
        • Vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Sache und auf Schadenersatz wegen Verspätung (OR 103 ff.)
        • Vertrödler kann Sache auch vindizieren (ZGB 641 Abs. 2)
    • Verzug des Vertrödlers
      • Beim Verzug des Vertrödlers mit Übergabe der Sache kann Trödler nach OR 107 ff. vorgehen (Wahlrechte bei Späterfüllung)
  • Gewährleistung
    • Rechtsgewährleistung
      • Der Trödler haftet für die allfällige Eviktion der Sache durch einen besser berechtigten Dritten
      • Die Rechtsgewährleistung richtet sich nach dem Kaufrecht
        • Vgl. Kaufvertrag
    • Sachgewährleistung
      • Aufgrund des ursprünglichen Zwecks des Trödlervertrages (Verkauf nicht neuer Artikel) muss davon ausgegangen werden, dass die Sachgewährleistung als vertraglich ausgeschlossen gilt

Beendigung

  • Veräusserung der Sache und Bezahlung des vereinbarten Betrages durch den Trödler an den Vertrödler
  • Nichtveräusserung der Sache und Rückgabe der Sache an den Vertrödler

International

  • Grundsatz
    • Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich sie Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und IPRG)
  • Zuständiges Gericht
    • Gerichtsstandsklausel
      • Gerichtsstandsklausel
        • Parteien haben die Möglichkeit, den Gerichtsstand frei zu wählen
      • Ohne Gerichtsstandsklausel
        • Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
    • Internationale Bestimmungen
      • LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
          • Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (LugÜ 2) oder
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (LugÜ 5 Abs. 1)
      • Nicht LugÜ-Vertragspartner
        • Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
          • Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
          • Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
  • Anwendbares Recht
    • Rechtswahlklausel
      • Parteien haben die Möglichkeit, das anwendbare Recht frei zu wählen
      • Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Rechtswahl ausgeschlossen
        • IPRG 120 Abs. 2
    • Ohne Rechtswahlklausel
      • Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
    • Engster Zusammenhang
      • Der engste Zusammenhang besteht vermutungsweise mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung hat
        • IPRG 117 Abs. 1 und 2
    • Charakteristische Leistung
      • Die charakteristische Leistung des Vertrages ist die Leistung des Trödlers (BGE 89 II 214)

Literatur

  • Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, S. 27 ff.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.