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Vertrag / Vertragsrecht

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Aussergerichtlicher Vergleich

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der aussergerichtliche Vergleich stellt die Möglichkeit dar, einen Streit in gegenseitigem Einverständnis, ohne richterliche Mitwirkung, niederzulegen. Manchmal ist auch vom „vorprozessualen“ Vergleich die Rede, da die Klageeinleitung materiell nicht erforderlich ist (vorbehältlich der späteren Durchsetzung).

Begriff

  • Vergleich (Vergleichsvertrag, Vergleichsvereinbarung)      =   Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Zugeständnis (BGE 130 III 49 E. 1.2)

Grundlage

  • Die Zulässigkeit, einen aussergerichtlichen Vergleich abzuschliessen, liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • zur Schenkung
    • Schenkung ist jede Zuwendung unter Lebenden, bei der jemand ohne Gegenleistung – d.h. ohne auch ohne Zugeständnisse – aus dem Vermögen eines anderen bereichert wird
    • Die Schenkung ist durch den Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder anderen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers charakterisiert
  • zur Schuldanerkennung
    • Im Unterschied zum Vergleich mangelt es bei der Schuldanerkennung an einem Zugeständnis der Gegenpartei
    • Eine Schuldanerkennung kann somit Teil eines Vergleichs sein, wenn die Gegenpartei ebenfalls Zugeständnisse macht
  • zur Saldoquittung
    • Eine Saldoquittung hat keinen Vertragscharakter, da keine Gegenerklärung vorhanden ist
  • zum Erlassvertrag (OR 115)
    • Beim Erlass sind die Zugeständnisse einseitig, ohne Gegenleistung des Begünstigten
  • zum gerichtlichen Vergleich
    • Die Streitigkeit wird mit richterlicher Mitwirkung beigelegt
    • Der gerichtliche Vergleich ist ein definitiver Vollstreckungstitel im Sinne des SchKG
    • vgl. Gerichtlicher Vergleich
    • vgl. Prozessvergleich | prozessvergleich.ch

Rechtsnatur

  • Es handelt sich um einen Innominatkontrakt sui generis
    • Neuer Vertragstyp ohne Kombination bereits bestehender Vertragselemente
  • Eine Zuordnung zu einem vorgegebenen Vertragstyp ist aufgrund des fehlenden typisierten Vertragsinhalts deshalb nicht möglich
  • Abschluss und Inhalt des Vergleichs richtet sich aber nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts

Erscheinungsformen

  • Allgemein
    • Mit dem Vergleich lassen sich vielartige unklare Rechtsverhältnisse beseitigen, weshalb der aussergerichtliche Vergleich zur Lösung der unterschiedlichsten Streitigkeiten herangezogen wird und die Erscheinungsform dementsprechend vielfältig ausgestaltet sein kann
  • Anwendungsfälle
    • Klärung über Umfang (Sachleistung), Fälligkeit, Höhe (Geldleistung) oder Verjährung einer Forderung
    • Schulderlass, mit Gegenleistung des Begünstigten
    • Erlass von Zinsen, mit Gegenleistung des Begünstigten
    • Erneuerung der Zahlungsfrist, mit Gegenleistung des Begünstigten
    • Einigung mit gegenseitigen Zugeständnissen über Schadenersatzforderung
    • Gewährung einer Stundung, mit Gegenleistung des Begünstigten
    • uam, aber immer mit gegenseitigem Zugeständnis

Zustandekommen

  • Vergleich beruht auf gegenseitigen Zugeständnissen
    • Zugeständnis kann sehr gering ausfallen
    • Bei nur einseitigem Zugeständnis liegt kein Vergleich vor
      • Möglich ist dann zB Schenkung, Erlassvertrag oder Verpflichtungsgeschäft
  • Für den aussergerichtlichen Vergleich sieht das Gesetz keine besondere Form vor
    • Er ist deshalb an sich formlos gültig, auch wenn das Rechtsverhältnis, welches Anlass zur Streitbeilegung war, einer besonderen Form unterlag
    • Ausnahme dann, wenn der getroffene Vergleich eine formbedürftige Vereinbarung enthält
      • zB Übertragung eines Grundstückes
    • Wird ein formbedürftiger Vertrag durch Vergleich abgeändert, ist ebenfalls die für den ursprünglichen Vertrag gesetzlich vorgeschriebene Form zu beachten (vgl. OR 12)
  • Empfehlung: Vereinbarung der Schriftform als Gültigkeitserfordernis (und nicht bloss zu Beweiszwecken)

Zweck

  • Feststellungszweck
    • Umwandlung eines unsicheren oder bestrittenen Rechtszustandes in einen sicheren und unbestrittenen Rechtszustand durch Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis
  • Beachtung des Parteiwillens
    • Im aussergerichtlichen Vergleich spiegelt sich der Parteiwille wieder; ein autoritativer Entscheid des Gerichts ist nicht notwendig
  • Gestaltungszweck
    • Durch Vergleich können auch neue Rechte und Pflichten begründet werden

Rechte/Pflichten

  • Die Pflichten der Parteien richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und können dementsprechend vielfältig sein
  • Die Pflichten können in einem Unterlassen, Dulden oder Tun liegen
  • Welche Art von Pflichten vereinbart werden, hängt in der Regel vom Inhalt des Streites oder des ungeklärten Rechtsverhältnisses ab, welches die Parteien mit dem aussergerichtlichen Vergleich klären

Saldoklausel

  • Streitgegenständliche Saldoklausel: Objektiv-sachliche Eingrenzung der Per-Saldo-Erledigung auf das umstrittene Rechtsverhältnis oder Teilbereiche / Einzelfragen davon
  • Umfassende Saldoklausel (generelle Saldoklausel): Subjektive Anknüpfung an die Vergleichsparteien, mit Saldierungswirkung bezogen auf alle, allenfalls auch auf unbekannte Ansprüche, sofern keine der Parteien von der jeweils anderen Partei diesbezüglich getäuscht wird resp. die generelle, umfassende Saldoklausel „per Saldo aller Ansprüche“ dem unverfälscht zustande gekommenen, freien Willen beider Parteien, zwischen welchen kein Machtgefälle herrscht, entspricht

Vergleich im Konkurs über Ansprüche der Konkursmasse gegen Drittschuldner

  • Echter Vergleich: Sowohl die Konkursmasse, als auch die andere Partei kommen einander durch wechselseitige Zugeständnisse entgegen; die Genehmigungskompetenz liegt beim Gläubigerausschuss, sofern ein solcher gewählt wurde (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3 SchKG)
  • Unechter Vergleich: Die Konkursmasse verzichtet einseitig auf Ansprüche, weshalb es sich nicht mehr um einen Vergleich, sondern um einen Erlass oder Verzicht handelt; die Genehmigungskompetenz liegt bei der Gläubigergesamtheit (2. Gläubigerversammlung oder zirkulationsweise Beschlussfassung), welche die Abschreibung des Anspruches zu beschliessen hat, was dann zum Abtretungsangebot an alle Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG führt

Vorbehalte/Bedingungen

  • Allgemein
    • Bedingter Vergleichsabschluss
      • Vergleiche können unter einem Vorbehalt (Suspensivbedingung [ereignisbezogen aufgeschoben] oder Resolutivbedingung [ereignisbezogen aufgelöst]) abgeschlossen werden.
    • Bedingter Vergleichsinhalt
      • Rechte und Pflichten können an einen Vorbehalt (Suspensivbedingung [ereignisbezogen aufgeschoben] oder Resolutivbedingung [ereignisbezogen aufgelöst]) geknüpft werden.
        • Bei der Bedingungsformulierung sind Bedingungsfeindlichkeiten zu berücksichtigen und die Ausübung der Folgehandlungen unter eine Bedingung zu stellen.
        • Bei der Vertragsredaktion sind die Bedürfnisse der späteren Vollstreckung des bedingten Vertragsinhaltes sicherzustellen, da der Ermessensspielraum des Vollstreckungsrichters eingeschränkt ist.
          • Kann in einem Rechtsöffnungsverfahren der Bedingungseintritt vertragsbedingt nicht nachgewiesen werden, wird die Rechtsöffnung verweigert und der Vergleichsgläubiger für die Feststellung bzw. den Nachweis des Bedingungseintritts – vor der Vollstreckung – auf den ordentlichen Klageweg verwiesen.
  • Suspensivbedingung
    • Vergleich wird erst beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses wirksam
      • zB Ratifikationsvorbehalt
  • Resolutivbedingung
    • Vergleich wird beim Eintritt eines späteren Ereignisses aufgelöst
      • zB Widerrufsvorbehalt
  • Beispiele von Bedingungen
    • Genehmigungsvorbehalt (auch Ratifikationsvorbehalt)
      • Bei gewissen Parteikonstellationen wird die Wirksamkeit des Vergleichs von der Zustimmung der Organe oder Dritter abhängig gemacht (zB Verwaltungsrat, Gläubigerausschuss, Garanten u.ä.)
      • Der Bedingungseintritt kann auch vom Vorliegen von Dokumenten abhängig gemacht werden (zB Bankgarantie, Forderungsentlassung aus einer Globalzession usw.)
    • Lieferung nach Zahlung
      • Im Rahmen des Vergleichs können die Parteien vereinbaren, dass zuerst bezahlt und dann geliefert oder geliefert und anschliessend bezahlt wird.
    • Zeitliche Befristung
      • Die Parteien können verabreden, dass die Vergleichsvereinbarung dahinfalle, wenn nicht alle Bedingungen bis zu einem bestimmten Datum erfüllt sind.
    • Saldoklausel
      • Die Saldoklausel bezweckt die abschliessende Regelung der gegenseitigen Ansprüche zwischen den Vergleichsparteien, und zwar – je nach Formulierung – sämtliche oder nur bestimmte gegenseitige Ansprüche.
      • Damit im Nicht- oder Schlechterfüllungsfalle die ursprünglichen Ansprüche weiterhin verfolgt werden können, wird die Saldoklausel meistens so formuliert, dass sie erst mit Erfüllung der Vergleichsvereinbarung wirksam wird:
    • Klagerückzug nach Zahlung
      • Der in einem Vergleich gegen Bezahlung eines bestimmten Geldbetrages vereinbarte Klagerückzug wird in aller Regel mit einer Bedingung verknüpft, dass die Klage erst nach Zahlungseingang zu erfolgen hat.
    • Betreibungsrückzug nach Zahlung
      • Sollte gegen eine Vergleichspartei vor der Einigung ein Betreibungsverfahren eingeleitet worden sein, kann nebst des Klagerückzug infolge Zahlung vereinbart werden, dass die betreibende Partei ihre Betreibungsbegehren nach erfolgter Zahlung zurückzieht und für die Löschung des Betreibungsregistereintrags besorgt ist.

Literatur

  • MATT ISABEL, Der bedingte Vertrag im schweizerischen und liechtensteinischen Privatrecht, Zürich 2014
  • KOTRONIS SOTIRIOS, Die Sicherheitsleistung im Privatrecht, Zürich 2016
  • EMMENEGGER SUSAN, Garantie, Schuldbeitritt und Bürgschaft – vom bundesgerichtlichen Umgang mit gesetzgeberischen Inkohärenzen, in: ZBJV 143 (2007), S. 562 ff.
  • RUSCH ARNOLD / WOHLGEMUTH MARC, Die vollstreckbare Urkunde in der Rechtsöffnung, in: ZZZ 2016, S. 37
  • GRUNDER SILVIO, Genügt der Escrow doch?, in: GesKR 2016, S. 449 ff.
  • WAGNER REMO, Die Sicherung von Vergleichsvereinbarungen, in: Jusletter, 30.05.2022

Bedingungen / Mustertexte

Genehmigungsvorbehalt (auch Ratifikationsvorbehalt)

«Diese Vergleichsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von XY nicht später als am XX (Datum Genehmigungsschreiben und/oder rechtsgültiger Genehmigungsbeschluss) genehmigt worden ist. Im Fall der Nichtgenehmigung oder der nicht fristgerechten Genehmigung fällt die Vergleichsvereinbarung entschädigungslos dahin.»

Lieferung nach Zahlung

«Die Lieferung wird ausgelöst, nachdem die Zahlung vereinbarungsgemäss vollständig auf dem bekannt gegebenen Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Die interne Lieferabwicklung kann ein paar Tage in Anspruch nehmen.»

Zeitliche Befristung

«Diese Vereinbarung ist befristet und fällt am TT.MM.JJJJ ohne weiteres Zutun der Parteien entschädigungslos dahin.»  

Variante: «Wird die Vereinbarung stillschweigend fortgesetzt, ist jede Partei, unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen, jederzeit berechtigt, der jeweils anderen Partei den Hinfall der Vereinbarung per sofort anzuzeigen. Eine Kündigung mit Ablauf per Ende einer Kündigungsfrist ist nur möglich, falls gesetzlich zwingend vorgeschrieben.»

Saldoklausel

«Mit der vollständigen Erfüllung dieser Vergleichsvereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller ihrer gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.»

Klagerückzug nach Zahlung

«Die Partei A zieht die vor dem Gericht Musterstadt hängige Klage (Geschäfts-Nummer: …) innert 14 Tagen nach Zahlungseingang gemäss Ziffer …. der Vereinbarung vollumfänglich bzw. bedingungs- und vorbehaltslos zurück.»

Betreibungsrückzug nach Zahlung

«Die betreibende Partei ist verpflichtet, nach vollständigem Eingang der vereinbarten Zahlung  die gegen X erhobene Betreibung Nr. 1234 des Betreibungsamtes Musterstadt (Zahlungsbefehl Nr. 4321 vom TT.MM.JJJJ) innerhalb von 5 Werktagen zurückzuziehen.»

Sicherungsmöglichkeiten

  • Schaffung eines Vollstreckungstitels
    • Allgemein
      • Im Hinblick darauf, dass die leistungsverpflichtete Partei ihre (Geldzahlungs-)Pflichten nicht erfüllen sollte, möchte die Gläubigerpartei ihre Rechte aus dem Vergleichsvertrag möglichst unkompliziert und schnell geltend machen können.
      • Für eine Vollstreckung sollte die Vergleichsvereinbarung
        • möglichst wenig Einreden und Einwendungen zulassen;
        • Empfohlen werden
          • ein gerichtlicher Vergleich (auch ein Schiedsvergleich);
          • eine vollstreckbare öffentliche Urkunde (ZPO 347 ff.), womit in der Urkunde selbst anerkannt sein muss:
            • die verpflichtete Person, unter Anerkennung der direkten Vollstreckung;
            • die anerkannte, genügend bestimmte, geschuldete Leistung und deren Fälligkeit.
    • Geldschuld
    • Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden
      • Ist vergleichsweise keine Geldschuld, sondern die Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden vereinbart, können diese Ansprüche beim Vollstreckungsgericht mit entsprechenden Vollstreckungstitel in einem limitierten Erkenntnisverfahren vollstreckt werden (vgl. ZPO 347).
  • Konventionalstrafen
    • Auch mit einer Konventionalstrafe kann die Erfüllung des Vergleichsvertrages abgesichert werden:
      • Der Leistungsschuldner verspricht dem Leistungsgläubiger aufschiebend bedingt die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, für den Fall der Nicht- oder nicht richtigen Erfüllung.
      • Arten:
      • Vorteil einer Konentionalstrafe: Dispensation des Gläubigers vom Schadensnachweis
      • Schranke einer Konventionalstrafe: Herabsetzung der Konventionalstrafe durch den Richter
    • Die Konventionalstrafe kann auch als vollstreckbare öffentliche Urkunde ausgestaltet werden.
  • Personalsicherheiten
    • Bankgarantie
      • Bankgarantie   =   Einseitige Verpflichtung einer Bank, eine bestimmte Geldsumme dem dem Garantiebegünstigten bei Eintritt der vereinbarten Zahlungsvoraussetzungen (in der Regel) auf erstes Verlangen zu bezahlen
    • Garantie
      • Garantie   =   Sicherstellungsvereinbarung zur Erfüllung einer Verpflichtung durch einen Garanten
    • Bankbürgschaft
      • Bankbürgschaft   =   Verpflichtung der Bank als Bürgin, gegenüber dem Gläubiger ihres Kunden für die Erfüllung der Hauptschuld einzustehen
    • Bürgschaft
      • Bürgschaft   =   Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für dessen Schuld einzustehen
    • Schuldbeitritt
      • Schuldbeitritt   =   Hinzutreten eines weiteren Schuldners (sog. «Neu-Schuldner») zum bisherigen Schuldner (sog. «Alt-Schuldner»), ohne dass die Schuld dabei auf den Hinzutretenden übergeht oder getilgt wird
  • Realsicherheiten
    • Grundpfandsicherheit
      • Grundpfandsicherheit   =   Recht des Grundpfandgläubigers, unter bestimmten Voraussetzungen dem Grundpfandschuldner das Grundstück zu entziehen und verwertenzu lassen.
    • Fahrnispfandrecht
      • Fahrnispfandrecht   =   Oberbegriff für die 5 Fahrnis- bzw. Wertepfandrechte (Faustpfandrecht, Retentionsrecht, Forderungspfandrecht, Versatzpfand und Pfandbrief)
    • Faustpfandsicherheit
      • Faustpfandsicherheit   =   Sicherheits- und Verwertungsrecht an Fahrnis (auch: Fahrhabe, Mobilien, bewegliche Sachen)
    • Eigentumsvorbehalt
      • Eigentumsvorbehalt   =   Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zwischen Käufer und Verkäufer bewirkt, dass der Verkäufer trotz der Besitzübertragung Eigentümer der verkauften Sache bleibt, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
  • Escrow-Management
    • Escrow Agreement   =   Vereinbarung zwischen zwei Parteien eines (Grund-)Geschäftes, mit welcher diese die „Hinterlegung“ einer Sache, eines Geldbetrages oder eines sourcecodes bei einem Dritten (escrow agent) zu Sicherungs- und/oder Abwicklungszwecken bestimmen.

Literatur

  • ROHNER THOMAS / LERCH MATTHIAS C., in: Alexander Brunner / Dominik Gasser / Ivo Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 344 ZPO
  • STAEHELIN DANIEL, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnunt (ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, N 6a zu Art. 344 ZPO
  • BSK ZPO-ZINSLI, FN 6 bezüglich N 8 und 11 zu Art. 344 ZPO
  • WAGNER REMO, Die Sicherung von Vergleichsvereinbarungen, in: Jusletter, 30.05.2022

Erfüllungszeitpunkt

  • Der Zeitpunkt, bis wann die vereinbarten Verbindlichkeiten zu erfüllen sind, sollte klar festgelegt werden
  • Auch im Zusammenhang mit einem Widerrufsvorbehalt sollte ein genauer Zeitpunkt festgelegt werden, bis wann spätestens ein Widerruf zulässig ist

Leistungsstörung

  • Falls die vergleichsweise Erfüllung als Bedingung des Vergleichs vereinbart wurde, hat Nichtleistung oder Schlechtleistung den Dahinfall des Vergleiches und die Wiederherstellung der Vertrags- oder Rechtslage vor den Vergleichsverhandlungen zur Folge

Wirkung

  • Allgemein
    • Beseitigung eines Streites oder einer Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis
  • Verjährungsunterbrechung
    • Forderungsanerkennung durch Vergleich hat Unterbruch der Verjährung zur Folge
      • OR 135 Abs. 1
    • Durch die Unterbrechung beginnt eine neue Verjährungsfrist von grundsätzlich gleicher Dauer
      • Vgl. OR 137 Ziffer 1
    • vgl. Verjährung
  • Drittwirkung
    • Vergleich wirkt grundsätzlich inter partes, d.h. zwischen den Parteien, die den Vergleich schliessen
    • Dritte können in der Regel durch einen Vergleich nicht belastet, jedoch begünstigt werden
  • Rechtskraft
    • Keine materielle Rechtskraft durch Vergleich
    • Keine res iudicata, d.h. Einrede der abgeurteilten Sache, möglich
  • Vollstreckungstitel
    • Vergleich stellt keinen Vollstreckungstitel für die definitive Rechtsöffnung i.S.v. SchKG 85 dar
    • vgl. Rechtsöffnung, definitiv

Mangelhafter Vergleich

  • Inhaltsmangel
    • Hat Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit des Vergleiches zur Folge
    • Führt zum Wiederaufleben der Rechtslage vor Vergleichsabschluss
  • Formmangel
    • Formmangel bei gesetzlicher oder gewillkürter Formvorschrift hat Nichtigkeit des Vergleichs zur Folge (vgl. BGE 116 II 702)
    • Führt zum Wiederaufleben der Rechtslage vor Vergleichsabschluss
  • Übervorteilung
    • Sinngemässe Anwendung von OR 21
    • Übervorteilter kann innert Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen
  • Unmöglicher- oder Widerrechtlicher Inhalt
    • Vereinbarungen mit unmöglichem oder widerrechtlichem Inhalt sind nichtig (OR 20 Abs. 1)
    • Führt zum Wiederaufleben der Rechtslage vor Vergleichsabschluss
  • Willensmängel / Persönlichkeitsschutz
    • Anwendung der allgemeinen Regeln über die Willensmängel (OR 23 ff.) oder des Persönlichkeitsschutzes
      • Bei wesentlichem Irrtum (OR 23)
      • Bei absichtlicher Täuschung (OR 28)
      • Bei Drohung (OR 29)
      • Verletzung der Persönlichkeitsrechte (ZGB 27)
    • Führt zur Anfechtbarkeit des abgeschlossenen Vergleichs
    • Vgl. Willensmängel

International

  • Die Parteien werden in den allermeisten Fällen Gerichtsstand und anwendbares Recht frei wählen
  • Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich die Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und/oder IPRG)

Weiterführende Literatur

  • Gauch Peter, Der aussergerichtliche Vergleich, in „Innominatsverträge“, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep (Hrsg.) Von Peter Forstmoser et at., Zürich 1988, S. 3 ff.
  • Bucher Eugen, OR Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich (Schulthess) 1988, S. 45 ff.
  • PLATZ ERNST, Der Vergleich im schweizerischen Recht, Zürich / St. Gallen, 2014, S. 7 ff.
  • HÜNERWADEL PATRICK, Der aussergerichtliche Vergleich, Bern 1989

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