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Vertrag / Vertragsrecht

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Konsumkredit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Gefahr der Verschuldung durch Konsumkredite ist gross, weshalb der Konsumentenschutz in diesem Bereich greifen soll:

Begriffe

  • Konsumkreditvertrag   =   Vertrag, durch den eine kreditgebende Person (Kreditgeberin) einer Konsumentin oder einem Konsumenten einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Konsumkreditgesetzes; KKG 1)
  • Kreditgeberin   =   jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (KKG 2)
  • Konsument   =   jede natürliche Person, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (KKG 3)

Grundlage

  • Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1)

Form

  • Schriftlichkeit
    • Konsumkreditverträge sind schriftlich abzuschliessen
    • die Konsumentin oder der Konsument erhält eine Kopie des Vertrags (KKG 9 Abs. 1)
  • Formfehler
    • Nichteinhaltung der Formvorschriften führt zur Nichtigkeit des Konsumkreditvertrags (KKG 15)

Zwingende Informationen für jede Vertragsart

  • Für jede Vertragsart bestehen besondere Informationsbestimmungen im Gesetz
    • Für Barkredit vgl. KKG 9 Abs. 2
    • Für Finanzierungskredite vgl. KKG 10 Abs. 2
    • Für Leasingverträge vgl. KKG 11 Abs. 2
    • Für Überziehungskredite vgl. KKG 12 Abs. 2

Widerrufsrecht

  • Frist
    • Die Konsumentin oder der Konsument kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen (KKG 16)
  • Fristbeginn
    • Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Konsument eine Kopie des Vertrags erhalten hat
  • Fristwahrung
    • Die Frist ist eingehalten, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Widerrufserklärung am letzten Tag der Widerrufsfrist der Kreditgeberin oder der Post übergibt

Verbot aggressiver Werbung (seit 1.1.2016)

  • Gemäss KKG 36a darf nicht in aggressiver Weise geworben werden
  • Was genau mit «aggressiver Werbung» gemeint ist, wurde im Rahmen einer Selbstregulierung von der Kreditbranche definiert:
    • Keine Werbung für „Expresskredite“ oder „Sofortkredite
    • Keine Werbung mit ökonomisch nicht sinnvollen Argumenten, wie etwas „Steuerkredit“ oder „Sparkredit
    • Keine Werbung für „Ferienkredite“ oder „Hochzeitskredit
    • Keine Werbung, die spezifisch auf junge Erwachsene ausgerichtet ist.

Literatur

  • Hess Markus, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Zürich 2002
  • Krummenacher Peter, Konsumentenleasing: Zur Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes und zwingender Bestimmungen des Mietrechts auf Konsumentenleasingverträge, (Diss.), Zürich 2007

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