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Vertrag / Vertragsrecht

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Pauschalreise

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Pauschalreisen gewinnen stets an Beliebtheit. Konsumenten von Pauschalreisen sind zu schützen, sind sie doch während der Reise vom Reiseanbieter abhängig:

 Begriffe

  • Pauschalreise   =   Reise, bei der sämtliche anfallenden Kosten durch einen Pauschalbetrag gedeckt sind.
  • Veranstalter   =    jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet

Voraussetzung

  • Damit eine Pauschalreise vorliegt, muss eine im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:
    • Beförderung
    • Unterbringung
    • Andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen
  • Veranstalter   =    jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet

Grundlagen

  • Bundesgesetz über Pauschalreisen (PauRG; SR 944.3)

Zweck

  • Das Pauschalreisegesetz bezweckt den Schutz des Konsumenten
    • Schutz des Konsumenten vor der Reise
      • durch umfassende Informationspflicht des Veranstalters
        • vgl. PauRG 4 und 5
      • durch klare Umschreibung des Vertragsinhaltes
        • vgl. PauRG 6
      • durch entschädigungsloses Rücktrittsrecht bei wesentlicher Vertragsänderungen durch den Veranstalter
        • vgl. PauRG 8
    • Schutz des Konsumenten nach der Reise
      • Durch die Möglichkeit Schadenersatzansprüche geltend zu machen
        • Vgl. PauRG 12 ff.

Literatur

  • Wiede Andreas, Schweizer Handbuch zu den Verträgen über Reiseleistungen, Zürich 2014

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