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Vertrag / Vertragsrecht

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Wahlobligation und Alternativermächtigung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Zusammenhang mit der zu erfüllenden Leistung, stehen dem Schuldner (selten dem Gläubiger) allenfalls eine Wahlobligation oder eine Alternativermächtigung offen:

Wahlobligation

Begriff

  • Wahlobligation   =  Es sind mehrere (mindestens zwei) Leistungen alternativ geschuldet

Grundlage

  • OR 72

Wahlrecht

  • Grundsatz
    • Das Wahlrecht steht dem Schuldner zu (vgl. OR 72)
  • Ausnahme
    • Durch Parteivereinbarung
      • Durch Parteivereinbarung kann das Wahlrecht auch auf den Gläubiger übertragen werden
    • Aufgrund der Umstände
      • Auch Aufgrund der Umstände kann das Wahlrecht ebenfalls auf den Gläubiger übergehen

Alternativermächtigung

Begriff

  • Alternativermächtigung =   Vereinbarung, wonach sich der Schuldner (selten der Gläubiger) auch durch Erbringung einer anderen, alternativen Leistung befreien kann

Bedeutung

  • Bei der Alternativermächtigung ist grundsätzlich eine Leistung geschuldet

Grundlage

  • zB OR 84 Abs. 2

Praxis

  • In der Praxis ist vor allem die nachträgliche Alternativermächtigung bedeutsam
    • Wenn eine Sache zurzeit nicht verfügbar ist
    • Wenn eine Sache untergegangen ist

Gesetzestext

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