Von den Leistungspflichten sind die sogenannten Obliegenheiten abzugrenzen.
Begriff
- Obliegenheiten verlangen ein gewisses eigenes Verhalten einer Partei als Voraussetzung, damit sie ihre Rechte anschliessend geltend machen kann
Durchsetzbarkeit
- Obliegenheiten können gerichtlich nicht durchgesetzt werden
Verletzung von Obliegenheiten
- Eine Verletzung einer Obliegenheit führt nicht zu Schadenersatzansprüchen
- Sie führt zu einem Rechtsnachteil
- Anwendungsbeispiel
- Mitwirkungspflicht
- Prüf- und Rügepflicht beim Kauf (vgl. OR 201)
- Rügt der Käufer nicht rechtzeitig, führt das zum Verlust der Kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte
- Anwendungsbeispiel