Es werden je nach Anzahl der Willenserklärungen zwischen ein-, zwei- und mehrseitigen Rechtsgeschäften unterschieden
Einseitige Rechtsgeschäfte
Begriff
- Einseitige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, die auf einer einzigen Willenserklärung basieren
Anwendungsbeispiele
- Testament (vgl. ZGB 505 Abs. 1)
- Errichtung einer Stiftung (vgl. ZGB 80 ff.)
- Gestaltungsrechts
- Ausübung eines Gestaltungsrechts ist Bedingungsfeindlich, unwiderruflich und unverjährbar
Zweiseitige Rechtsgeschäfte
Begriff
- Zweiseitige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, die auf zwei Willenserklärungen basieren
Hauptanwendungsfall
- Der Vertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (vgl. Vertragsschluss)
Mehrseitige Rechtsgeschäfte
Begriff
- Mehrseitige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, die auf mehr als zwei Willenserklärungen basieren
Anwendungsbeispiel
- Beschluss
- Vereinsbeschluss (vgl. ZGB 66)
- GV-Beschluss (vgl. OR 703 ff.)
Weiterführende Informationen
- Testamente
- Stiftungsrechte | siftungsrechte.ch
- Verhandlung, Antragsstellung, Beschlussfassung, Wahlen