Nachfolgend wir ein Überblick über den Anwendungsbereich des OR gegeben:
Grundsatz
- Anwendbarkeit des Schweizerischen Obligationenrechts innerhalb des schweizerischen Staatsgebiets
Ausnahme
- Bei internationalem Sachverhalt
- Anwendbarkeit des Schweizerischen Obligationenrecht aufgrund von Regeln des internationalen Privatrechts
- Rechtswahlklausel
Regeln des Internationalen Privatrechts
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
- Regelt insbesondere die Frage der internationalen Zuständigkeit schweizerischer Gerichte und die des anwendbaren Rechts
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12)