Auch der Zeitpunkt der Unmöglichkeit ist für die Abgrenzung relevant.
- Anfängliche Unmöglichkeit
- Bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist die Leistung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich
- Nachträgliche Unmöglichkeit
- Bei der nachträglichen Unmöglichkeit wird die Leistung erst nach Vertragsschluss unmöglich