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Vertrag / Vertragsrecht

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Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nachfolgend werden die unterschiedlichen Rechtsfolgen der verschiedenen Unmöglichkeiten zusammenfassend dargestellt.

Unverschuldete Unmöglichkeiten

Unverschuldete anfängliche objektive Unmöglichkeit

  • Rechtsfolgen nach OR 20
    • Nichtigkeit

Unverschuldete anfängliche subjektive Unmöglichkeit

  • Rechtsfolgen nach OR 119

Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit (subjektiv und objektiv)

  • Rechtsfolgen nach allgemeinem Vertragsrecht (OR 119)
    • Leistung des Schuldners
      • Forderung gilt als erloschen
        • OR 119 Abs. 1
    • Leistung des Gläubigers
      • Gläubiger wird von Leistungspflicht befreit
        • OR 119 Abs. 2
      • Bereits erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden
        • Rückforderung gemäss ungerechtfertigter Bereicherung nach OR 62 ff.
        • Vgl. OR 119 Abs. 2
        • Heute auch Anspruch auf vertragliche Rückabwicklung nach OR 109 Abs. 1 möglich
  • Rechtfolgen nach Kaufrecht (OR 184 ff.)
    • Grundsatz der Gefahrtragung nach Kaufrecht
      • Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Sache ab Vertragsschluss
        • Vgl. OR 185 Abs. 1
      • Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein
        • Vgl. OR 185 Abs. 2
    • Untergang der Sache nach Vertragsschluss, Ausscheidung oder Versendung
      • Wirkung für den Verkäufer
        • Wird von der Leistungspflicht befreit
      • Wirkung für den Käufer
        • Muss Kaufpreis bezahlen ohne Ware zu erhalten

 Verschuldete Unmöglichkeiten

Durch den Schuldner verschuldete anfängliche Unmöglichkeit (subjektiv und objektiv)

  • Rechtsfolgen nach OR 97
    • Haftung aus culpa in contrahendo

Durch Schuldner verschuldete nachträgliche Unmöglichkeiten (subjektiv und objektiv)

  • Rechtsfolgen für die Leistung des Schuldners
    • Nach OR 107 Abs. 2
      • Ob ein Rücktrittsrecht des Gläubigers existiert, ist in der Lehre umstritten
      • Ein Bundesgerichtsentscheid besteht noch nicht
    • Nach OR 97 Abs. 1
      • Erfüllungsanspruch wird in Schadenersatz umgewandelt
      • Es ist das positive Vertragsinteresse geschuldet
        • Der Vertragspartner ist so zu stellen, als wäre der Vertrag korrekt erfüllt worden
        • Sämtliche Rechtsinstitute aus dem Vertragsverhältnis bleiben bestehen
          • Abtretung
          • Einrede und Einwendungen gegen die Leistungspflicht
          • Verjährung
  • Rechtsfolgen für die Leistung des Gläubigers
    • Gemäss Austauschtheorie
      • Der Gläubiger ist weiterhin Leistungspflichtig
      • Als Gegenleistung erhält er die Leistung des Schuldners in Form von Schadenersatz
    • Gemäss Differenztheorie
      • Gemäss OR 215 kann der Gläubiger die Differenz zwischen seiner Leistung und dem Schadenersatzanspruch geltend machen
        • Anwendung über den kaufmännischen Verkehr hinaus auf andere Vertragsverhältnisse
          • Vgl. BGE 65 II 171 E. 2
    • Abgrenzung Austausch- und Differenztheorie
      • Unterscheidung spielt nur bei Sachleistungen eine Rolle
      • Stehen auf beiden Seiten Geldleistungen, kommt es zur Verrechnung
        • Entspricht faktisch der Differenztheorie

Durch den Gläubiger verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit

  • Anwendungsfall
    • Annahmeverzug des Arbeitgebers
      • OR 324

Gesetzestext

Literatur

  • Accoella Domenico, Nichtigkeitsbegriff und Konzept einer einheitlichen vertragsrechtlichen Rückabwicklung gescheiterter Verträge, SJZ 99/2003, S. 494 ff.
  • Kälin Oliver, Unmöglichkeit der Leistung nach Art. 119 OR und clausula rebus sic stantibus, recht 2004, S. 246 ff.
  • Hürlimann Roland, Teilnichtigkeit von Schuldverträgen nach Art. 20 Abs. 2 OR (Diss. Freiburg), Freiburg 1984
  • Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 156 ff. und 499 ff.

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