Leistungsstörungen liegen vor, wenn Verträge nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, d.h. Störungen beim Austausch vertraglicher Rechte und Pflichten vorliegen:
Begriff
- Leistungsstörung = Störung im Austausch der vereinbarten Leistungen
Grundlagen
- OR 19
- OR 20
- OR 97
- OR 102
- OR 119
- spezifische Regelungen im besonderen Teil des OR
Das Leistungsstörungsrecht kann in vorvertragliche, vertragliche und nachvertragliche Leistungsstörungen gegliedert werden:
Überblick „Leistungsstörungsrecht“ |
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Vorvertragliche Leistungsstörung
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Vertragliche Leistungsstörungen |
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Nachvertragliche Leistungsstörungen |
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Literatur
- Middendorf Patrick, Nachwirkende Vertragspflichten (Diss. Freiburg), Freiburg 2002.