Im Zusammenhang mit der „höheren Gewalt“ ist es wesentlich, die nachträgliche Unmöglichkeit die anfängliche Unmöglichkeit abzugrenzen:
- Anfängliche Unmöglichkeit
- Eine anfängliche Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn eine der Vertragsparteien bereits vor Vertragsabschluss Kenntnis von der (Erfüllungs-)Unmöglichkeit des Vertrags hat und den Vertrag dennoch schliesst
- Nachträgliche Unmöglichkeit
- Eine nachträgliche Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Erfüllungsunmöglichkeit erst nach Vertragsschluss eintritt.