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Vertrag / Vertragsrecht

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Möglichkeiten in der Praxis

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

 

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit bzw. ohne Berücksichtigung individueller Gegebenheiten kann auf folgendes geachtet werden:

  • Faktor Zeit
    • Mit eindeutig möglichen Entscheiden sollten nicht zugewartet werden, weil sich Massnahmen und Beschränkungen überschlagen; mit jeder neuen Massnahme bzw. Einschränkung wird ein Handeln für den Erklärungspflichtigen nur schwieriger; zu berücksichtigen ist sodann, dass Gestaltungserklärungen bedingungsfeindlich sind
  • Prüfung der Verträge
    • Einmaliges Austauschverhältnis
      • Zeichnet sich ab, dass vertragliche Verpflichtungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus nicht erfüllt oder nicht rechtzeitig – sogenannte Spätleistung – erfüllt werden können, sollte folgendes veranlasst werden:
        • Konsultation des Vertrages
        • Prüfung von Leistungsstörungs-, Nichterfüllungs-, Verspätungs- und andere Klauseln, wie sich die Parteien zu verhalten haben
        • Auslegung einer allfälligen Force Majeure-Klausel
        • Anzeige- oder Mitteilungspflichten?
    • Dauerschuldverhältnisse
      • Anwendungsfälle:
      • Bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses gilt der Grundsatz, dass diese, sofern die auszutauschenden Leistungen nicht direkt betroffen sind, einzuhalten sind („pacta sunt servanda“). Um allfällige Abweichungen von diesem Grundsatz zu eruieren, sind folgende Fragen zu klären:
        • Existieren zwingende, gesetzliche Bestimmungen, welche die Risikoverteilung für diesen Vertragstyp regeln?
        • Wurden bereits vertragliche Vereinbarungen für den Fall des Vorliegens von Force-Majeure getroffen?
        • Sind Vertragsanpassungsklauseln für den Fall der wesentlichen Änderung der Verhältnisse vorhanden?
        • Enthält der Vertrag EXIT-Klauseln?
        • Gibt es gesetzliche EXIT-Klauseln?
  • Force Majeure-Klausel
    • Prüfung der vereinbarten Regeln
      • Gilt ein Automatismus (automatischen Dahinfallen des Vertrages)?
      • Sind Erklärungen notwendig?
  • Leistungsstörungsbestimmungen gemäss Vertrag (ohne Force Majeure-Klausel)
    • Prüfung der vereinbarten Regeln
      • Welche Erklärungen sind wann an wen zu richten
  • Leistungsstörungsregeln nach Gesetz
    • Rechtswahl?
      • Prüfen, ob die Vertragsparteien das anwendbare Recht vereinbart haben (sog. Rechtswahl)
        • Wahl welchen Rechts?
          • Recht am Sitz des Lieferanten?
          • Recht am Sitz des Bestellers?
          • Gewähltes Recht eines Drittstaates?
        • Beinhaltet der Vertrag ein internationales Handelsgeschäft, stellt sich die Frage, ob ggf. Wiener Kaufsrecht (WKR) / CISG gewählt wurde.
    • Keine Rechtswahlabrede
      • Sofern und soweit nichts vereinbart wurde, gelten für die in der Schweiz geschlossenen Verträge Schweizerisches Recht
  • Analyse und Risikoabwägung
    • Analyse des wirtschaftlichen Risikos
    • Abwägung des Bestehens von rechtlichen Risiken und eines zielführenden Vorgehens
  • Entscheid und Umsetzung
    • Entscheidungsprozess aus den wirtschaftlichen und rechtlichen Analysen
    • Umsetzung (Kontaktnahme mit Gegenpartei, Informationen, Erklärungen usw.)
    • Vollzugskontrolle und Nachbearbeitung
  • Information und einvernehmliche Lösung anstreben
    • Kontakt mit der Gegenpartei suchen
      • Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit dem anderen Vertragspartner aufzunehmen und mit ihm eine einvernehmliche Lösung suchen
    • Information des Lieferanten an den Besteller
      • Baldmöglichste Information über die Spät- oder Nichtleistung an den Besteller, zur Minderung allfälliger Schadenersatzpflichten
    • Information des Bestellers an Lieferanten
      • Baldmöglichste Erklärung jeder Wahlrechtsart (siehe oben)
      • Beachtung insbesondere der Gültigkeitserfordernisse unverzüglicher Erklärung bei Verzicht auf Vertragserfüllung und Forderung von Schadenersatz aus Nichterfüllung (Ziffer 2 oben) oder Verzicht auf Vertragserfüllung und Vertragsrücktritt (Ziffer 3 oben)
  • Präventionsmassnahmen für den Fall eines Gerichtsprozesses
    • Zustellnachweise
      • Empfangsbedürftige Erklärungen wie Verzichts- oder Rücktritterklärungen müssen vor Gericht von demjenigen nachgewiesen werden, der daraus etwas ableitet (ZGB 8)
      • Wichtige Erklärungen daher per Einschreiben zustellen
    • Dokumentierung
      • Für den Fall einer allfälligen gerichtlichen Auseinandersetzung ist eine lückenlose Dokumentierung unabdingbar
      • Aufbewahrung und Katalogisierung aller Dokumente, wie
        • Telefonnotizen / Handnotizen aus Sitzungen
        • (Einschreibe-)Briefe und e-mails
        • Fotos bzw. Filme allf. Sachverhalte (zB Aufnahme der abgelieferten Ware bei Verweigerung einer Empfangsbestätigung usw.)
        • amtliche Verfügungen
        • Gerichtsurteile.

Quelle

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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