Die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln nach OR 197 ff. kommen dann zum Tragen, wenn eine nicht korrekte Erfüllung, d.h. eine Schlechterfüllung bei einem Kaufvertrag vorliegt. Die kaufmännische Gewährleistung setzt einen Mangel, d.h. eine Differenz zwischen den vereinbarten und den tatsächlich erbrachten Eigenschaften einer Ware oder eines Werkes voraus.
Die kaufrechtliche Gewährleistung wird unter folgenden Titel näher behandelt.