Begriff
- Prüfungspflicht = Ware muss nach Empfang unmittelbar geprüft werden
- Rügepflicht = Allfällige Mängel sind dem Verkäufer sobald als nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich zu melden
Grundlage
- OR 201
Prüfumfang
- Verkehrssite
- Handelsbrauch
- Branchenübung
Verdeckte Mängel
- Später entdeckte Mängel sind sofort zu rügen
Versäumung der Rügepflicht
- Das Unterlassen der Rügepflicht hat die Verwirkung der Gewährleistungsansprüche zur Folge
- Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach OR 97 ff. verwirken ebenfalls
- Ausnahmen bei absichtlicher Täuschung (vgl. OR 203)
- keine Beschränkung der Gewährleistungsansprüche bei versäumter Anzeige
Gesetzestexte
Art. 201 OR B. Verpflichtungen des Verkäufers / III. Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache / 4. Mängelrüge / a. Im Allgemeinen
4. Mängelrüge
a. Im Allgemeinen
1 Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
2 Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
3 Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.