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Vertrag / Vertragsrecht

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Rechtsmängelhaftung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss der kaufmännischen Gewährleistung hat der Verkäufer dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe:

Begriff

  • Rechtsmängelhaftung   =   Haftung für den Fall, dass ein Dritter ein besseres dingliches Recht an der verkauften Ware geltend macht

Grundlage

  • OR 192 – 196

Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers

  • Rechtsmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Übergabe und Bezahlung der Sache
  • Kaufsache muss ganz oder teilweise entzogen (evinziert) werden
    • Steht das bessere Recht eines Dritten ohne Eviktion fest, kann sich der Käufer den Vertrag über den Grundlagenirrtum anfechten (BGE 109 II 319 E. 2)
  • Fehlende Kenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung
    • Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat (OR 192 Abs. 2)
  • Keine Ausschluss der Haft durch Freizeichnung
  • Weiter wird vom Käufer (alternativ) folgendes verlangt (sog. Freizeichnung)
    • Streitverkündung gegen den Verkäufer
    • Anerkennung des Rechts des Dritten in gutem Glauben
    • Beweis, dass man zur Herausgabe der Sache verpflichtet war

Wegbedingung der Gewährleistung

  • Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden
    • Beschränkung ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat (vgl. OR 199)
  • Gewährleistung kann durch AGB wegbedungen werden
    • Führen AGB Klauseln zur einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil eine Konsumenten, sind diese Anfechtbar (UWG 8)

Wirkung der Rechtsmängelhaftung

    • Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten ( vgl. OR 195 Abs. 1)
    • Bei teilweiser Entwehrung kann der Käufer nicht die Aufhebung, sondern nur Schadenersatz verlangen (vgl. OR 196 Abs. 1)

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