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Vertrag / Vertragsrecht

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Sachmängelhaftung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss der kaufmännischen Gewährleistung nach OR 197 ff. haftet der Verkäufer dem Käufer unter anderem für die zugesicherten Eigenschaften sowie dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat:

Begriffe

  • Sachmangel   =  rechtlich relevante Abweichungen zwischen den vorausgesetzten oder zugesicherten und den tatsächlichen Eigenschaften einer Ware

Grundlage

  • OR 197 ff.

Haftungsart

  • Die Sachmängelhaftung ist eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung

Sachmangel

körperliche oder rechtliche Mängel

  • Die Sache weist körperliche oder rechtliche Mängel (Fehler) auf, die den Wert oder die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindert
    • Was unter dem vorausgesetzten Gebrauch zu verstehen ist, muss im Einzelfall bestimmt werden.
    • Rechtliche Mängel
      • Nicht zu verwechseln mit der Rechtsmängelhaftung
      • Auch rechtliche Eigenschaften können Sachmangel sein
      • zB Verkauf von Bauland, auf dem Bauverbot herrscht
      • zB Verbot des Kugelschreiber-Verkaufs, wegen Verletzung von Patenansprüchen Dritter
        • vgl. BGE 82 II 248)

Fehlen Zugesicherte Eigenschaften

  • Zugesicherte Eigenschaft
    • Eigenschaft muss für Kaufentschluss des Käufers entscheidend gewesen sein
    • Dies muss für den Verkäufer erkennbar gewesen sein
  • Keine zugesicherten Eigenschaften
    • selbständige Garantien oder werbemässige Anpreisungen (BGE 88 II 410, 416)
  • Form der Zusicherung
    • Die Zusicherung ist an keine Form gebunden

Qualitätsmangel

  • Bei Gattungsware besteht die Pflicht zur Lieferung mittlerer Qualität (OR 71 Abs. 2)
  • Ware mit minderer Qualität gilt als mangelhaft
  • Zeitpunkt des Mangels
    • Das Vorliegen eines Fehlers ist auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu bestimmen, wobei der Käufer dafür die Beweislast trägt (vgl. ZGB 8)

Wegbedingung der Gewährleistung – Freizeichnungsklauseln

Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden

  • Beschränkung ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat (vgl. OR 199)

Gewährleistung kann durch AGB wegbedungen werden

  • Führen AGB-Klauseln zur einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil eines Konsumenten, sind diese anfechtbar (UWG 8)
  • Auslegung der Freizeichnungsklausel
    • Bei der Auslegung von Freizeichnungsklauseln gilt „in dubio pro stipulatorem“

Vom Käufer gekannte Mängel

  • Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die der Käufer zur Zeit des Kaufes gekannt hat (vgl. OR 200 Abs. 1)
  • Für Mängel, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (OR 200 Abs. 2)

Verjährung

  • Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren (vgl. OR 210)
    • Gilt auch für später entdeckte Mängel
  • Verjährungsfrist kann vertraglich verkürzt oder verlängert werden
    • Keine Verkürzung bei Verträge mit Konsumenten erlaubt (vgl. OR 210 Abs. 4 OR)
    • Jedoch ist die vollständige Wegbedingung der Haftung auch bei Konsumentenverträgen zulässig
      • Exkurs: Garantileistungen

Abgrenzung zur Produktehaftpflicht

  • Die Verantwortlichkeit des Herstellers für Schäden, die durch ein mangelhaftes Produkt entstanden sind, richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (PrHG; SR 221.112.944)
  • Das PrHG befasst sich mit den Folgeschäden, verursacht durch ein mangelhaftes Produkt, nicht aber mit dem Mangel am Produkt selber

Literatur

  • Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
  • Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
  • Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156

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