Begriff
- Verzugsfolgen = Durch den Verzug ausgelöste Rechtsfolgen
Grundlage
- OR 103
- OR 104
- OR 106
Wirkung
Schadenersatz und Haftung für Zufall
- Befindet sich der Schuldner im Verzuge, so hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet nun auch für leicht Fahrlässigkeit und für den Zufall
- Verspätungsschäden
- Entgangener Gewinn
- Schadenersatzforderungen Dritter oder Konventionalstrafen
- Miete von Ersatzgegenstände etc.
- Verzugszinsen
- Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (vgl. OR 104 Abs. 1)
- Verspätungsschäden
Wahlrechte nach OR 107 – 109
- Der Verzug eröffnet dem Gläubiger die Wahlrechte nach OR 107 – 109
Exkulpation des Schuldners
- Der Schuldner kann sich exkulpieren
- bezüglich Schadenersatz
- Schuldner muss beweisen, dass der Verzug nicht durch sein Verschulden eingetreten ist
- bezüglich Haftung für den Zufall
- Schuldner muss beweisen, dass der Zufall den Gegenstand der Leistung auch bei rechtzeitiger Erfüllung getroffen hätte
- bezüglich Schadenersatz
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 562 f.